Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung bei Schenkung von Kunstwerken abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit eines Schenkungsvertrags über vier Kunstwerke; der Senat hatte den Streitwert durch Beschluss vom 4. Juni 2024 auf 800.000 € festgesetzt. Der Beklagtenvertreter beantragte mit Gegenvorstellung eine Anhebung auf 2.504.000 €. Der Senat hielt an der bisherigen Festsetzung fest, da die Parteiangaben und die vertragliche Wertangabe die Grundlage bilden und das vorgelegte Gutachten nicht hinreichend begründet war.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung abgewiesen; Festsetzung bei 800.000 € bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts können die Angaben der Parteien maßgeblich sein, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese offensichtlich unrealistisch sind.
Die im streitgegenständlichen Vertrag enthaltene Wertangabe kann als geeignete Orientierungsgröße für die Streitwertbemessung herangezogen werden.
Ein nachträglich vorgelegtes Gutachten rechtfertigt eine Erhöhung des Streitwerts nur, wenn es eine nachvollziehbare und substantiiert begründete abweichend höhere Wertermittlung darlegt.
Eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn sie keine darlegungs- und begründungsfähigen Anhaltspunkte liefert, die die ursprüngliche Festsetzung außer Acht lassen würden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. September 2024, Az: X ZR 39/23, Urteil
vorgehend BGH, 4. Juni 2024, Az: X ZR 39/23
vorgehend KG Berlin, 3. März 2023, Az: 14 U 16/22
vorgehend LG Berlin, 20. Dezember 2021, Az: 2 O 171/20
Tenor
Bei der Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 4. Juni 2024 hat es sein Bewenden.
Gründe
I. Die Parteien haben über die Wirksamkeit eines Schenkungsvertrags über vier Kunstwerke gestritten. Mit Urteil vom 17. September 2024 hat der Senat die auf Feststellung der Wirksamkeit des Vertrags gerichtete Klage abweichend von den Vorinstanzen abgewiesen.
Den Streitwert hat der Senat nach der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2024 auf 800.000 Euro festgesetzt.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt mit seiner Gegenvorstellung, den Streitwert auf 2.504.000 Euro festzusetzen. Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen.
II. Die Ausführungen in der Gegenvorstellung geben keinen Anlass, den Streitwert abweichend festzusetzen.
Die Festsetzung des Senats beruht auf den Angaben der Parteien, an denen sich auch das Landgericht und das Berufungsgericht orientiert haben. Der zugrunde gelegte Wert von 1 Million Euro stimmt zudem mit der Wertangabe im streitgegenständlichen Vertrag überein.
Das mit der Gegenvorstellung vorgelegte Gutachten, in dem ohne nähere Begründung ein höherer Wert angegeben wird, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die ursprünglich geäußerten Wertvorstellungen außerhalb des Rahmens des Angemessenen liegen.
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