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BGH·X ZR 39/22·12.03.2024

Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht Patentverletzung des europäischen Patents 2 852 464 geltend. Die Beklagten beantragten die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Berufungsentscheidung im Nichtigkeitsverfahren; dem Antrag wurde stattgegeben. Der BGH betont, dass die Entscheidung über Aussetzung Ermessenssache ist und zwischen dem Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen und dem Interesse des Verletzungsklägers an zügigem Verfahrensabschluss abzuwägen ist. Hier überwog das Interesse an einer einheitlichen Klärung, da die Nichtigkeitsklage zeitnah nach der Klageerwiderung erhoben wurde und keine besonderen Umstände ersichtlich sind.

Ausgang: Beschwerdeverfahren bis zur Berufungsentscheidung im Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Aussetzung eines Verletzungsverfahrens zugunsten eines Nichtigkeitsverfahrens ist eine Ermessensentscheidung, bei der das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen gegen das Interesse des Verletzungsklägers an einem zügigen Verfahrensabschluss abzuwägen ist.

2

Wird die Nichtigkeitsklage nicht unverhältnismäßig lange nach der Klageerwiderung im Verletzungsverfahren erhoben, überwiegt regelmäßig das Interesse an einer Aussetzung zur Gewährleistung widerspruchsfreier Entscheidungen.

3

Ein Zeitraum von rund einem Jahr – und auch deutlich kürzere Fristen wie etwa sieben Monate – zwischen Klageerwiderung und Einreichung der Nichtigkeitsklage rechtfertigt in der Regel noch die Aussetzung des Verletzungsverfahrens, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

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Fehlen besondere Umstände, die das Interesse des Verletzungsklägers an einem sofortigen Abschluss des Verfahrens überwiegen, ist eine Aussetzung bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren zweckmäßig und geboten.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 24. Februar 2022, Az: I-2 U 28/21

vorgehend LG Düsseldorf, 12. August 2021, Az: 4a O 19/20

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Berufungsentscheidung im Nichtigkeitsverfahren betreffend das europäische Patent 2 852 464 (X ZR 45/23) ausgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des am 21. Mai 2012 angemeldeten europäischen Patents 2 852 464 (Klagepatents) in Anspruch, das eine Schneidvorrichtung für einen Zerkleinerungsrotor und einen Schneidenhalter betrifft.

2

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.

3

Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Klägerin entgegentritt.

4

Die Beklagten beantragen ergänzend, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Klägerin tritt diesem Antrag ebenfalls entgegen.

5

II. Eine Aussetzung bis zur Berufungsentscheidung im Nichtigkeitsverfahren ist im Streitfall zweckmäßig.

6

1. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Entscheidung über die Aussetzung um eine Ermessensentscheidung, im Rahmen derer nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen ist, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens.

7

Reicht der Verletzungsbeklagte die Nichtigkeitsklage nicht allzu lange nach seiner Klageerwiderung im Verletzungsrechtsstreit ein, überwiegt grundsätzlich das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen diesen beiden Ereignissen ein Zeitraum von rund einem Jahr liegt (BGH, Beschluss vom 12. September 2016 - X ZR 14/15, GRUR 2016, 1206 Rn. 13 - Mähroboter).

8

2. Im Streitfall erscheint danach eine Aussetzung angemessen.

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Die Beklagten haben die Nichtigkeitsklage etwas mehr als sieben Monate nach ihrer Klageerwiderung im Verletzungsrechtsstreit eingereicht. Besondere Umstände, die dennoch das Interesse an einem zeitnahen Abschluss dieses Rechtsstreits überwiegen lassen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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HoffmannMarx