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BGH·X ZR 38/14·18.12.2014

Patentnichtigkeitsverfahren: Akteneinsichtsrecht für Dritte im Berufungsverfahren

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentnichtigkeitsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Patentanwälte beantragen Akteneinsicht in die Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens. Der BGH stellt fest, dass § 99 Abs. 3 PatG § 31 PatG entsprechend anwendet und ein förmlicher Antrag für Dritte grundsätzlich genügt. Eine gesonderte Darlegung eines berechtigten Interesses ist nicht erforderlich; nur bei substantiiertem Vortrag eines entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses ist abzuwägen.

Ausgang: Antrag der Patentanwälte auf Einsicht in die Nichtigkeitsberufungsakten gemäß § 99 Abs. 3 PatG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 99 Abs. 3 PatG wendet die Regelung des § 31 PatG im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend an; daher besteht für Dritte bei förmlichem Antrag grundsätzlich Einsicht in die Verfahrensakten.

2

Die Einsicht durch Nichtparteien setzt in der Regel nur einen förmlichen Antrag voraus; die zusätzliche Darlegung eines berechtigten Interesses ist nicht erforderlich.

3

Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse des Patentinhabers oder gleichgestellten Nichtigkeitsklägers muss substantiiert dargetan werden; erst dann ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

4

Pauschale oder nicht substantiiert vorgetragene Geheimhaltungsbehauptungen (z. B. zur Bestimmung des Gegenstandswerts) genügen nicht, um Akteneinsicht zu versagen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 31 PatG§ 99 Abs 3 PatG§ 99 Abs. 3 PatG

Vorinstanzen

vorgehend BPatG München, 12. November 2013, Az: 3 Ni 10/12 (EP), Urteil

Tenor

Den Patentanwälten T. & Partner ... in Bielefeld wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 38/14 gewährt.

Gründe

1

I. Die Patentanwälte T. & Partner haben um Erstellung einer Kopie der Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 38/14 und um Übersendung in elektronischer Fassung gebeten. Die Klägerin hat dem Gesuch nicht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Einwände, weise jedoch darauf hin, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, sofern Dritte nicht ein gesondertes Interesse daran nachweisen.

2

II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist stattzugeben.

3

Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG 7. Auflage, § 99 Rn. 48). Danach ist die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung der beteiligten Interessen.

4

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Bestimmung des Gegenstandswerts Sache des Gerichts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, ist damit ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, dass zumindest Teile der Akten von der Einsicht auszunehmen sind, nicht substantiiert dargetan.

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