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BGH·X ZR 37/24·15.07.2025

Verzichtsurteil in Nichtzulassungsbeschwerde – Klage wegen Patentverletzung abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verklagte die Beklagte wegen Verletzung eines europäischen Patents. Nach einer Nichtigkeitsentscheidung des Senats in einem anderen Verfahren erklärte die Klägerin den Verzicht auf die geltend gemachten Ansprüche. Der BGH erließ das Verzichtsurteil gemäß §§555, 306 ZPO und stellte fest, dass der Klageverzicht in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zulässig ist; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage der Klägerin wegen Patentverletzung abgewiesen; Verzichtsurteil gemäß §§306,555 ZPO erlassen, Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzichtsurteil ist gemäß §555 Abs. 1 i.V.m. §306 ZPO zu erlassen, wenn der Kläger den Verzicht auf die geltend gemachten Ansprüche erklärt.

2

Ein Klageverzicht nach §306 ZPO ist auch in einem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässig.

3

Ein Verzichtsurteil kann im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung ergehen.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §91 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Relevante Normen
§ 306 ZPO§ 555 Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 13. März 2024, Az: 6 U 111/20

vorgehend LG Mannheim, 5. Juni 2020, Az: 7 O 47/19

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. März 2024 aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 5. Juni 2020 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung des europäischen Patents 1 671 695 (Klagepatents) in Anspruch genommen.

2

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

3

Der Senat hat das Klagepatent mit Urteil vom 13. Mai 2025 (X ZR 50/23 - Hohlfaserdialysator) für nichtig erklärt.

4

Die Klägerin hat daraufhin den Verzicht (§ 306 ZPO) auf die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche erklärt.

5

Die Beklagte beantragt den Erlass eines Verzichtsurteils.

Entscheidungsgründe

6

Das Verzichtsurteil ist gemäß § 555 Abs. 1 und § 306 ZPO antragsgemäß zu erlassen.

7

Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Klageverzicht im Sinne von § 306 ZPO auch in einem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässig. In dieser Konstellation kann das Verzichtsurteil ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 147/17, GRUR 2022, 511 Rn. 8 ff. - Verzichtsurteil).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

BacherDeichfußvon Pückler
HoffmannRensen