Streitwertfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren: Heranziehung des landgerichtlichen Werts
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit einer als Gegenvorstellung auszulegenden Beschwerde gegen höhere Streitwertfestsetzungen des Bundespatentgerichts und des Senats. Streitpunkt war, welcher Wert für das Nichtigkeitsverfahren maßgeblich ist. Der BGH setzte den Streitwert für beide Instanzen auf 2.500.000 Euro fest, da die vom Landgericht im Verletzungsverfahren gewählte Wertfestsetzung mangels abweichender Anhaltspunkte heranzuziehen ist. Die Reduktion beruht auf der maßgeblichen Wertangabe im Verletzungsverfahren.
Ausgang: Gegenvorstellung der Beklagten stattgegeben; Streitwert für beide Instanzen auf 2.500.000 Euro festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Festsetzung des Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren ist in der Regel die vom zuständigen Landgericht im Verletzungsverfahren festgesetzte Wertangabe heranzuziehen, sofern keine abweichenden Anhaltspunkte vorliegen.
Fehlen sachliche Anhaltspunkte für eine abweichende Bemessung, ist eine höhere streitwertbegründete Festsetzung der Vorinstanzen zugunsten der landgerichtlichen Festsetzung zu korrigieren.
Das Revisionsgericht kann den Streitwert für beide Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens einheitlich festsetzen.
Bei der Bemessung des Streitwerts ist auf das wirtschaftliche Interesse an der Nichtigerklärung abzustellen; formale Wertangaben in der Verletzungsklage sind bei der Würdigung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend BPatG München, 1. März 2024, Az: 7 Ni 15/21 (EP)
Tenor
Auf die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Beklagten wird der Streitwert für beide Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens auf 2.500.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Bundespatentgericht hat den Streitwert für die erste Instanz auf 3.750.000 Euro festgesetzt. Dem lag die Wertangabe in der Verletzungsklage zugrunde, die den Streitwert des Verletzungsverfahrens mit 3 Millionen Euro beziffert hat.
Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 15. Juli 2025 aus den genannten Gründen ebenfalls auf 3.750.000 Euro festgesetzt.
Mit Beschluss vom 14. Juli 2025 hat das Landgericht Mannheim den Streitwert des Verletzungsverfahrens auf 2 Millionen Euro festgesetzt.
Wie die Beklagte in ihrer als Gegenvorstellung auszulegenden Beschwerde zutreffend darlegt, ist die Festsetzung des Landgerichts mangels abweichender Anhaltspunkte auch für die Bemessung des Streitwerts im Nichtigkeitsverfahren heranzuziehen. Dieser ist deshalb für beide Instanzen auf 2,5 Millionen Euro zu reduzieren.
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