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BGH·X ZR 29/14·25.11.2014

Patentnichtigkeitsberufungsverfahren: Ruhen des Verfahrens bei einfacher Streitgenossenschaft - Ruhen des Verfahrens

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentnichtigkeitsverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin zu 2 und die Beklagte beantragten wegen schwebender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Berufungsverfahrens. Der Senat lehnte den Antrag als unzweckmäßig ab (§ 99 PatG, § 251 ZPO). Bei einfacher Streitgenossenschaft würde ein Ruhen nur das Verhältnis zwischen Beklagter und Klägerin zu 2 betreffen, während das Verfahren gegen Klägerin zu 1 fortgeführt würde, mit Gefahr von Doppelentscheidungen und Verzögerungen. Auch eine Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO mit anschließendem Ruhen kam nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens wegen schwebender Vergleichsverhandlungen als unzweckmäßig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren ist die Anordnung des Ruhens gemäß § 99 PatG in Verbindung mit § 251 ZPO regelmäßig unzweckmäßig, wenn nur ein Teil der Streitgenossen (z. B. Beklagter und eine von mehreren Klägerinnen) dies beantragt.

2

Bei der Zweckmäßigkeitsprüfung nach § 251 ZPO ist zwischen der Dispositionsmaxime der Parteien und dem Grundsatz der Prozessförderung abzuwägen; Prozesswirtschaftlichkeit kann die Dispositionsfreiheit überwiegen.

3

Bei einfacher Streitgenossenschaft ist das Ruhen des Verfahrens nur dann zu ordnen, wenn dadurch eine erhebliche Prozessvereinfachung oder -beschleunigung für das gesamte Verfahren erreicht wird; ein bloß partielles Ruhen ist meist nicht zweckmäßig.

4

Eine Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO mit anschließender Anordnung des Ruhens ist nicht angezeigt, wenn sie nicht dazu führt, die Gefahr von Doppelentscheidungen oder unvertretbaren Verzögerungen für das Verfahren insgesamt zu beseitigen.

Relevante Normen
§ 99 Abs 1 PatG§ 110 PatG§ 110ff PatG§ 251 ZPO§ 99 Abs. 1 PatG§ 250 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BPatG München, 19. November 2013, Az: 5 Ni 5/12 (EP), Urteil

Leitsatz

Ruhen des Verfahrens

Im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren ist das Ruhen des Verfahrens in aller Regel nicht anzuordnen, wenn nur der Beklagte und einer von mehreren Klägern dies beantragen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin zu 2 und der Beklagten, wegen schwebender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Dem Antrag der Klägerin zu 2 und der Beklagten, wegen schwebender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, kann nicht entsprochen werden, weil es an der Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung fehlt (§ 99 Abs. 1 PatG, § 251 ZPO).

2

Im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung hat das Gericht zwischen der Dispositionsmaxime und der Prozessförderung abzuwägen (Prütting/Gehrlein/Anders, 6. Aufl., 2014, § 251 ZPO Rn. 3). Bei einfacher Streitgenossenschaft ist das Ruhen des Verfahrens allein im Verhältnis zwischen einzelnen Streitgenossen zwar nicht ausgeschlossen, aber im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nur selten zweckmäßig (vgl. Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., 2004, § 251 ZPO Rn. 5; MünchKomm./Gehrlein, 4. Aufl., 2013, § 251 ZPO Rn. 8).

3

Das gilt auch im vorliegenden Verfahren über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Patentgerichts vom 19. November 2013, mit dem dieses das Streitpatent auf Antrag der Klägerinnen zu 1 und 2 für nichtig erklärt hat. Denn eine solche Anordnung hätte nur Wirkung im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 2. Im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1 wäre das Verfahren weiter fortzusetzen. Danach wäre es möglich, dass der Senat über die Berufung der Beklagten zunächst im Verhältnis zur Klägerin zu 1 und später erneut im Verhältnis zur Klägerin zu 2 zu entscheiden hätte, wenn die Berufung im Verhältnis zur Klägerin zu 1 jedenfalls teilweise erfolgreich wäre und das Verfahren danach gemäß § 250 ZPO wieder aufgerufen würde. Würde das Verfahren hingegen bereits vor der mündlichen Verhandlung über die Berufung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin zu 1 auch im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten wieder aufgerufen, bestünde jedenfalls die Gefahr, dass es zu Verfahrensverzögerungen kommt. Unter diesen Umständen muss die Dispositionsfreiheit der Beklagten und der Klägerin zu 2 hinter den Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit zurücktreten.

4

Aus den gleichen Gründen kommen auch eine Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO und anschließende Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht in Betracht.

Meier-BeckBacherSchuster
GrabinskiHoffmann