Gegenvorstellung: Berichtigung der Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren auf 2.810.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine Gegenvorstellung gegen die vom Senat festgesetzte Streitwerthöhe im Berufungsverfahren. Senat und Beklagte hatten irrtümlich angenommen, der erstinstanzliche Streitwert betrage 3.000.000 €, woraufhin zunächst 2.250.000 € festgesetzt wurden. Da der erstinstanzliche Wert höher war, berichtigte der BGH die Festsetzung auf 2.810.000 €. Grundlage war die zulässige Gegenvorstellung nach § 63 Abs. 3 GKG.
Ausgang: Gegenvorstellung der Beklagten zur Berichtigung der Streitwertfestsetzung auf 2.810.000 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Gegenvorstellung nach § 63 Abs. 3 GKG ist zulässig und kann zur Änderung einer Streitwertfestsetzung führen, wenn die ursprüngliche Festsetzung auf einem erkennbaren Fehler beruht.
Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist auf den tatsächlich von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert abzustellen; ein Irrtum über diesen Wert rechtfertigt eine Berichtigung.
Beruht die Festsetzung des Streitwerts auf einer falschen Annahme der Parteien oder des Gerichts über den erstinstanzlichen Streitwert, ist die Festsetzung entsprechend zu berichtigen.
Bei anteiliger Kostenverteilung kann der Streitwert der Berufungsinstanz nach dem Anteil des Obsiegens bzw. der Kostenquote der Beteiligten bemessen werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. Februar 2025, Az: X ZR 24/23, Urteil
vorgehend BPatG München, 7. Dezember 2022, Az: 4 Ni 3/22 (EP), Urteil
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Streitwert für das Berufungsverfahren unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 18. Februar 2025 auf 2.810.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren.
Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und der Klägerin 75 %, der Beklagten 25 % der Kosten auferlegt. Den Streitwert hat es mit Blick auf den im Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwert (3 Millionen Euro) auf 3.750.000 Euro festgesetzt.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte angeregt, den Streitwert für die zweite Instanz im Hinblick auf die nur von der Klägerin eingelegte Berufung auf 75 % des erstinstanzlichen Werts festzusetzen. Hierbei ist sie versehentlich davon ausgegangen, dass das Patentgericht den Streitwert auf lediglich 3 Millionen Euro festgesetzt habe. Deshalb hat sie angeregt, den Streitwert auf 2.250.000 Euro festzusetzen.
Entsprechend dieser Anregung hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2025 auf 2.250.000 Euro festgesetzt.
Mit ihrer Gegenvorstellung weist die Beklagte auf ihr Versehen hin und regt an, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.810.000 Euro festzusetzen. Die Klägerin tritt dem nicht entgegen.
II. Die gemäß § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung führt zur Änderung der Streitwertfestsetzung.
Bei der Festsetzung ist der Senat ebenso wie die Beklagte versehentlich davon ausgegangen, dass der erstinstanzliche Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens auf 3 Millionen Euro festgesetzt worden ist. Da dies nicht zutrifft, ist es angemessen, die Festsetzung entsprechend zu berichtigen.
| Bacher | Marx | von Pückler | |||
| Deichfuß | Crummenerl |