Themis
Anmelden
BGH·X ZR 24/23·08.04.2025

Gegenvorstellung: Berichtigung der Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren auf 2.810.000 €

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentnichtigkeitsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete eine Gegenvorstellung gegen die vom Senat festgesetzte Streitwerthöhe im Berufungsverfahren. Senat und Beklagte hatten irrtümlich angenommen, der erstinstanzliche Streitwert betrage 3.000.000 €, woraufhin zunächst 2.250.000 € festgesetzt wurden. Da der erstinstanzliche Wert höher war, berichtigte der BGH die Festsetzung auf 2.810.000 €. Grundlage war die zulässige Gegenvorstellung nach § 63 Abs. 3 GKG.

Ausgang: Gegenvorstellung der Beklagten zur Berichtigung der Streitwertfestsetzung auf 2.810.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gegenvorstellung nach § 63 Abs. 3 GKG ist zulässig und kann zur Änderung einer Streitwertfestsetzung führen, wenn die ursprüngliche Festsetzung auf einem erkennbaren Fehler beruht.

2

Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist auf den tatsächlich von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert abzustellen; ein Irrtum über diesen Wert rechtfertigt eine Berichtigung.

3

Beruht die Festsetzung des Streitwerts auf einer falschen Annahme der Parteien oder des Gerichts über den erstinstanzlichen Streitwert, ist die Festsetzung entsprechend zu berichtigen.

4

Bei anteiliger Kostenverteilung kann der Streitwert der Berufungsinstanz nach dem Anteil des Obsiegens bzw. der Kostenquote der Beteiligten bemessen werden.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Februar 2025, Az: X ZR 24/23, Urteil

vorgehend BPatG München, 7. Dezember 2022, Az: 4 Ni 3/22 (EP), Urteil

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Streitwert für das Berufungsverfahren unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 18. Februar 2025 auf 2.810.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren.

2

Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und der Klägerin 75 %, der Beklagten 25 % der Kosten auferlegt. Den Streitwert hat es mit Blick auf den im Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwert (3 Millionen Euro) auf 3.750.000 Euro festgesetzt.

3

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte angeregt, den Streitwert für die zweite Instanz im Hinblick auf die nur von der Klägerin eingelegte Berufung auf 75 % des erstinstanzlichen Werts festzusetzen. Hierbei ist sie versehentlich davon ausgegangen, dass das Patentgericht den Streitwert auf lediglich 3 Millionen Euro festgesetzt habe. Deshalb hat sie angeregt, den Streitwert auf 2.250.000 Euro festzusetzen.

4

Entsprechend dieser Anregung hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2025 auf 2.250.000 Euro festgesetzt.

5

Mit ihrer Gegenvorstellung weist die Beklagte auf ihr Versehen hin und regt an, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.810.000 Euro festzusetzen. Die Klägerin tritt dem nicht entgegen.

6

II. Die gemäß § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung führt zur Änderung der Streitwertfestsetzung.

7

Bei der Festsetzung ist der Senat ebenso wie die Beklagte versehentlich davon ausgegangen, dass der erstinstanzliche Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens auf 3 Millionen Euro festgesetzt worden ist. Da dies nicht zutrifft, ist es angemessen, die Festsetzung entsprechend zu berichtigen.

BacherMarxvon Pückler
DeichfußCrummenerl