Rücknahme einer beim Berufungsgericht eingelegten nicht statthaften Nichtzulassungsbeschwerde: Zuständigkeit für die zu treffende Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte beim Berufungsgericht eine gegen die Nichtzulassung der Revision nicht statthafte Beschwerde ein und nahm diese nach gerichtlichem Hinweis zurück. Die zentrale Frage war, welches Gericht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. Der BGH entschied, dass bei Rücknahme vor Abgabe der Akten an den BGH das Berufungsgericht nach § 516 Abs. 3 ZPO zuständig ist. Die Entscheidung bestätigt die frühere BGH-Rechtsprechung.
Ausgang: Sache an die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgegeben; Berufungsgericht zur Entscheidung über die Kosten nach § 516 Abs. 3 ZPO zuständig.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthaft, wenn die für ihre Zulässigkeit vorausgesetzten gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.
Die Abgabe der Akten an den Bundesgerichtshof begründet die Zuständigkeit desselben für eine Kostenentscheidung nur, sofern die Beschwerde nicht vorher wirksam zurückgenommen wurde.
Die Zuständigkeitsregelung für Kostenentscheidungen bei zurückgenommenen unzulässigen Rechtsbehelfen folgt der ständigen Rechtsprechung und dient der Verfahrensförderung und Klarstellung der Zuständigkeitsverhältnisse.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 11. Oktober 2021, Az: 22 S 97/21
vorgehend AG Düsseldorf, 18. Februar 2021, Az: 49 C 451/20
Leitsatz
Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53).
Tenor
Die Sache wird der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgegeben.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagte nach Rücktritt von einem Reisevertrag auf Zahlung von 883 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat daraufhin durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim Berufungsgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision zuzulassen. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat er den Rechtsbehelf zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Das Berufungsgericht hat die Akten zur Herbeiführung einer Kostenentscheidung dem Bundesgerichtshof übersandt.
II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzugeben, weil dieses für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht, bei dem eine unzulässige Beschwerde gegen eine vom ihm getroffene Entscheidung eingelegt worden ist, für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig, wenn die Beschwerde vor einer Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 U 97/17).
Diese Konstellation liegt im Streitfall vor.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war nicht statthaft, weil die hierfür nach § 544 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Da das Rechtsmittel vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wurde, hat die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht zu ergehen.
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