Kostenentscheidung: Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte die Beklagte wegen Verletzung eines europäischen Patents und eines Gebrauchsmusters verklagt; die Beklagte erhob zugleich Widerklage wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten. Nach Widerruf des europäischen Patents durch die Beschwerdekammer und teilweiser Klagerücknahme entschied der BGH auf Antrag über die Kosten. Die Klägerin wurde zur Tragung aller Instanzenkosten verurteilt; maßgeblich waren §§ 91, 269, 92, 555 und 516 ZPO.
Ausgang: Antrag der Beklagten, der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wurde stattgegeben; Klägerin trägt alle Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Abweisung einer Klage oder hinsichtlich nicht angefochtener Teile entscheidet § 91 Abs. 1 ZPO über die Kostentragung zugunsten der obsiegenden Partei.
Die Rücknahme einer Klage begründet die Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO für den zurückgenommenen Klageumfang.
Auf Antrag ist gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO über die Kosten für alle Instanzen zu entscheiden.
Kostenanteile der Widerklage, die nach §§ 555 Abs. 5 Nr. 2 und 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich dem Kläger der Widerklage obliegen, können gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abweichend der anderen Partei auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 23. November 2023, Az: I-15 U 85/22, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 30. Juni 2022, Az: 4b O 52/20, Urteil
Tenor
Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung eines europäischen Patents und eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 7.291,01 Euro begehrt.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf das Gebrauchsmuster gestützt war, und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen letzteres hat sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewendet.
Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat das Klagepatent widerrufen.
Die Klägerin hat daraufhin die Klage im noch anhängigen Umfang zurückgenommen. Die Beklagte hat dem zugestimmt und ihre Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Widerklage zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
II. Auf den Antrag der Beklagten ist gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden.
Diese sind für alle Instanzen in vollem Umfang der Klägerin aufzuerlegen.
Soweit die Klage auf das Gebrauchsmuster gestützt war, ergibt sich dies aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ist nicht angefochten worden.
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ergibt sich die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Der auf die Widerklage entfallende Kostenanteil wäre an sich gemäß § 555 Abs. 5 Nr. 2 und § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO von der Beklagten zu tragen. Insoweit sind aber die Voraussetzungen von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt.
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