Patentnichtigkeitsberufungsverfahren: Einsicht in Sachverständigengutachten
KI-Zusammenfassung
Die Rechts- und Patentanwälte R. begehrten Einsicht in Form einer anonymisierten Kopie eines im Berufungsverfahren erstellten Sachverständigengutachtens. Der BGH gewährte die auf dieses Gutachten beschränkte Akteneinsicht. Nach §99 Abs.3 PatG findet §31 PatG entsprechende Anwendung; Gutachten gehören zu den Akten. Ein berechtigtes Interesse Dritter ist nicht erforderlich; ein bloßer Widerspruch des Patentinhabers genügt nicht.
Ausgang: Antrag auf Überlassung einer anonymisierten Kopie des im Berufungsverfahren erstellten Sachverständigengutachtens stattgegeben; beschränkte Akteneinsicht gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 99 Abs. 3 PatG ist für die Akteneinsicht Dritter im Nichtigkeitsverfahren die Regelung des § 31 PatG entsprechend anzuwenden.
Zu den Akten des Berufungsverfahrens gehört auch das dort erstellte Sachverständigengutachten.
Die Einsicht Dritter in die Verfahrensakten setzt grundsätzlich nur einen förmlichen Antrag und nicht die Darlegung eines berechtigten Interesses voraus.
Erst wenn der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert darlegt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; die bloße Erklärung des Widerspruchs reicht hierfür nicht aus.
Vorinstanzen
vorgehend BPatG München, 6. Juli 2004, Az: 1 Ni 16/03 (EU)
Tenor
Den Rechts- und Patentanwälten R. wird antragsgemäß die auf die Übermittlung einer anonymisierten Kopie des Sachverständigengutachtens vom Mai 2006 beschränkte Akteneinsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 157/04 gewährt.
Gründe
Der Beklagte ist mit der von den Rechts- und Patentanwälten R., ... für die G. Ltd. begehrten Gewährung von Akteneinsicht in Form der Überlassung des im Berufungsverfahren erstellten Sachverständigengutachtens mit dem Hinweis nicht einverstanden, die Antragstellerin habe weder ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das im Berufungsverfahren erstattete Sachverständigengutachten dargetan, noch sei ein solches Interesse ersichtlich. Dieser Einwand rechtfertigt die Verweigerung der Akteneinsicht nicht.
Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00; weitere Nachweise bei Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 in Fn. 71). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden. Zu den Akten des Berufungsverfahrens gehört auch das dort erstellte Sachverständigengutachten (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 Rn. 48 mwN in Fn. 167 und 169).
Die Einsicht in diese Akten ist lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Das kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu BGH GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX; Keukenschrijver aaO Rn. 37) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen. Die bloße Erklärung des Patentinhabers, der Akteneinsicht werde widersprochen, steht der Darlegung eines diesem entgegenstehenden schutzwürdigenden Interesses nicht gleich.
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