Ergänzung der Streitwertfestsetzung: 13 Mio. € für Ansprüche gegen Gesamtschuldner
KI-Zusammenfassung
Der BGH ergänzt den Beschluss zur Festsetzung des Streitwerts und ordnet an, dass von dem festgesetzten Gesamtbetrag von 18 Mio. € ein Teilbetrag von 13 Mio. € auf die Ansprüche entfällt, wegen derer die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden sind. Maßgeblich war der zuletzt geltend gemachte Schadensersatzanspruch von 17.070.420 €, von dem wegen des bloßen Feststellungsbegehrens ein Abschlag vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint der festgesetzte Teilbetrag als angemessen.
Ausgang: Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 14.12.2021 ergänzt; 13 Mio. € des Gesamtbetrags auf Ansprüche gegen Gesamtschuldner festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist auf das wirtschaftliche Interesse der Partei abzustellen; ein Feststellungsbegehren rechtfertigt gegenüber einem Zahlungsanspruch regelmäßig einen wertmäßigen Abschlag.
Der Wert eines in einem späteren Rechtsstreit geltend gemachten Zahlungsanspruchs wird nicht ohne Weiteres vollständig herangezogen, wenn in dem jetzigen Verfahren nur die Feststellung der Ersatzpflicht begehrt wird.
Sind mehrere Parteien als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, ist für den Streitwert ein angemessener Teilbetrag der auf diese Gesamtschuldner entfallenden Ansprüche festzusetzen.
Das Gericht kann einen Beschluss über die Streitwertfestsetzung ergänzen, um die Aufteilung des festgesetzten Gesamtbetrags nach den geltend gemachten Anspruchsgruppen zu konkretisieren.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Dezember 2021, Az: X ZR 147/17, Beschluss
vorgehend BGH, 14. Dezember 2021, Az: X ZR 147/17, Urteil
vorgehend OLG Düsseldorf, 20. Dezember 2017, Az: I-2 U 39/16, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 24. März 2016, Az: 4b O 7/15, Urteil
Tenor
Der Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 14. Dezember 2021 wird wie folgt ergänzt:
Von dem festgesetzten Gesamtbetrag entfällt auf die Ansprüche, wegen derer die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden sind, ein Teilbetrag von 13 Millionen Euro.
Gründe
Wie der Senat bereits im Beschluss vom 14. Dezember 2021 ausgeführt hat, wird der Gesamtstreitwert von 18 Millionen Euro im Streitfall wesentlich geprägt durch den Wert der in einem nachfolgenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von zuletzt 17.070.420 Euro. Von diesem Wert ist ein Abschlag zu machen, weil die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nur die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt hat.
Vor diesem Hintergrund erscheint für die Ansprüche, wegen derer die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden sind, ein Teilbetrag von insgesamt 13 Millionen Euro angemessen.
| Bacher | |
| Grabinski |