Anhörungsrüge gegen Auslegung der Schiedsabrede in Lizenzvertrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats zur Auslegung einer Schiedsabrede in ihrem Lizenzvertrag. Der Senat hat die Schiedsabrede so ausgelegt, dass das Schiedsgericht nicht befugt ist, über den Rechtsbestand der Vertragsschutzrechte und einen inter partes-Verzicht zu entscheiden. Das Gericht stützte sich zustimmend auf einen bekannten Teilschiedsspruch; ein Nichtbesprechen jedes einzelnen Vorbringens begründet keinen Gehörsverstoß. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung nach § 97 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Beruht die Auslegung einer Schiedsabrede auf dem Vertragstext, ist zu prüfen, ob daraus ausdrücklich oder konkludent die Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über den Rechtsbestand von Vertragsschutzrechten und zur Anordnung eines inter partes-Verzichts folgt.
Ein staatliches Gericht darf zur Begründung seiner Auslegung zustimmend auf die in einem den Parteien bekannten Teilschiedsspruch enthaltenen Ausführungen Bezug nehmen.
Die Unterlassung, sich in der Entscheidung mit jedem Aspekt des Vorbringens der unterlegenen Partei ausdrücklich auseinanderzusetzen, begründet allein keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Die Anhörungsrüge ist nur dann erfolgreich, wenn substanziiert dargelegt wird, dass durch die Unterlassungen in den Entscheidungsgründen eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt; bloße Meinungsverschiedenheit über die Auslegung genügt nicht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. November 2024, Az: X ZR 124/22, Urteil
vorgehend BPatG München, 10. Oktober 2022, Az: 6 Ni 15/22, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 14. November 2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. November 2024 die im Lizenzvertrag enthaltene Schiedsabrede dahin auslegt, dass die Parteien dem Schiedsgericht damit nicht die Befugnis eingeräumt haben, über den Rechtsbestand der Vertragsschutzrechte zu entscheiden und die Beklagte für den Fall, dass dieser Rechtsbestand verneint wird, zu verpflichten, mit Wirkung inter partes gegenüber der Klägerin auf das betreffende Schutzrecht zu verzichten.
Zur Begründung hat der Senat zustimmend Bezug genommen auf die Ausführungen des Schiedsgerichts in dem den Parteien bekannten Teilschiedsspruch vom 29. Dezember 2021. Das Schiedsgericht hat dort ausgeführt, dass sich aus dem Lizenzvertrag nicht die Befugnis des Schiedsgerichts ergibt, die hiesige Beklagte zum vollständigen oder teilweisen Widerruf eines Vertragsschutzrechts zu verpflichten. Ergänzend hat der Senat darauf hingewiesen, dass der im Schiedsspruch nicht ausdrücklich erörterte Hinweis der Beklagten auf mögliche Kostenvorteile einer Übertragung der Entscheidung über den Rechtsbestand auf das Schiedsgericht keine abweichende Beurteilung rechtfertige.
Dass sich die Entscheidungsgründe nicht mit jedem Aspekt des Vorbringens der Beklagten ausdrücklich auseinandersetzen, begründet keinen Gehörsverstoß.
Soweit die Beklagte die Auslegung des Lizenzvertrags und der darin enthaltenen Schiedsabrede weiterhin als unzutreffend ansieht, ist damit ebenfalls kein Gehörsverstoß aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
| Deichfuß | Rensen | von Pückler | |||
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