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BGH·X ZR 1/19·01.07.2025

Nichtzulassungsbeschwerde: Patentnichtigkeit macht frühere Werbung nicht rückwirkend irreführend

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; das Gericht gewährte Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist, wies die Beschwerde aber zurück. Zentrale Frage war, ob die spätere Nichtigerklärung eines Patents frühere Werbehandlungen rückwirkend als irreführend erscheinen lässt. Der BGH entscheidet, dass für die Irreführung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Handlung maßgeblich ist und eine spätere Nichtigerklärung frühere Handlungen nicht automatisch rückwirkend irreführend macht.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung, ob eine Werbemaßnahme wegen fehlenden Patentschutzes irreführend ist, ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung abzustellen; eine spätere Nichtigerklärung des Patents macht frühere Handlungen nicht ohne weiteres rückwirkend irreführend.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur begründet, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, Verfahrensgrundrechte verletzt sind, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

3

Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind in der Nichtzulassungsbeschwerde nur dann durchgreifend, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das erstinstanzliche Gericht übergangen hat.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Fristversäumung unverschuldet erfolgt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung erfüllt sind (Anwendbarkeit auf die Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 13. Dezember 2018, Az: I-15 U 23/18

vorgehend LG Düsseldorf, 14. Dezember 2017, Az: 4a O 63/16

Tenor

Der Klägerin wird nach Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Lichte des ergänzenden Vorbringens der Klägerin unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Nichtigerklärung des Streitpatents hat auf die angefochtene Entscheidung keine Auswirkungen. Für die Frage, ob die angegriffenen Werbemaßnahmen deshalb irreführend sind, weil kein Patentschutz besteht, ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Handlung vorgenommen wird. Im Streitfall stand das Streitpatent bis zum Ende der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz in Kraft. Mit der späteren Nichtigerklärung hat das Streitpatent seine Wirkung zwar rückwirkend verloren. Wie die Beklagten zutreffend dargelegt haben, hat dies aber nicht zur Folge, dass zuvor vorgenommene Handlungen rückwirkend als irreführend anzusehen sind.

3

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

BacherDeichfußRensen
HoffmannKober-Dehm