Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision abgewiesen – Patentanspruchsauslegung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil in einer Patentstreitigkeit. Der BGH wies Antrag und Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und verfahrensrechtliche Rügen nicht durchgreifen. Die Auslegung des Patentanspruchs entspricht der früheren Senatsrechtsprechung (X ZR 87/20). Weitere Begründungen wurden gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterbleiben; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht durchgreifen und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Eine Auslegung eines Patentanspruchs begründet nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO, wenn sie von der gefestigten Rechtsprechung abweicht oder offene, für andere Fälle bedeutsame Rechtsfragen aufwirft.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Zulassungsfrage nach § 543 Abs. 2 ZPO entschieden worden ist und keine ergänzenden Ausführungen erforderlich erscheinen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 26. November 2020, Az: I-2 U 32/19
vorgehend LG Düsseldorf, 4. Juni 2019, Az: 4b O 151/17, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. November 2020 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere steht die Auslegung des Klagepatents in der angefochtenen Entscheidung in Einklang mit der Auslegung in dem Berufungsurteil des Senats im Nichtigkeitsverfahren (BGH, Urteil vom 27. September 2022 - X ZR 87/20, GRUR 2022, 1731 Rn. 21 ff., insbes. Rn. 31 - Brenngutkühlung).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 Million Euro festgesetzt.
Bacher Kober-Dehm Marx Rombach Rensen