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BGH·X ZR 115/10·18.05.2011

Patentnichtigkeitsverfahren: Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentnichtigkeitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wurde der eingelegten Berufung für verlustig erklärt und zur Tragung der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten verurteilt. Der BGH setzte den Streitwert des Nichtigkeitsberufungsverfahrens auf 1.875.000 € fest. Maßgeblich sind § 516 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 99 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG. Der Streitwert ergibt sich aus den Streitwerten der Verletzungsprozesse (1.500.000 €) zuzüglich eines pauschalen 25%-Aufschlags zur Berücksichtigung des gemeinen Werts während der Restlaufzeit.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird für verlustig erklärt; sie trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten; Streitwert auf 1.875.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert des Nichtigkeitsberufungsverfahrens bemisst sich nach der Summe der Streitwerte der in Bezug auf das Streitpatent geführten Verletzungsprozesse.

2

Auf die sich hieraus ergebende Summe ist ein pauschaler Aufschlag von 25 % zu erheben, um den gemeinen Wert des Patents während der verbleibenden Laufzeit zu berücksichtigen.

3

Die Festsetzung des Streitwerts im Nichtigkeitsberufungsverfahren erfolgt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats nach den genannten Grundsätzen.

4

Ein Rechtsmittel kann nach § 516 Abs. 3 ZPO i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des PatG für verlustig erklärt und die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten dem der Berufung unterliegenden Teil auferlegt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 99 Abs 1 PatG§ 121 Abs 2 S 2 PatG§ 516 Abs 3 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 99 Abs. 1 ZPO, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG

Vorinstanzen

vorgehend BPatG München, 21. Juli 2010, Az: 5 Ni 116/09 (EU)

Tenor

Die Klägerin wird der eingelegten Berufung für verlustig erklärt. Sie hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.875.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die ausgesprochenen Rechtsfolgen ergeben sich aus § 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 99 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG; der Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Summe der Streitwerte der in Bezug auf das Streitpatent geführten Verletzungsprozesse (hier: 1.500.000 €) zuzüglich eines Aufschlags von 25 % auf den sich daraus ergebenden Betrag, mit dem der gemeine Wert des Patents während der verbleibenden Laufzeit pauschal berücksichtigt wird.

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