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BGH·X ZR 114/22·11.03.2025

Streitwertbemessung bei einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents - Nichtigkeitsstreitwert VI

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentnichtigkeitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Festsetzung des Streitwerts einer Nichtigkeitsklage gegen ihr Patent. Der Senat bestätigt die Streitwertfestsetzung (insgesamt 7,5 Mio. €) und stützt sich auf eine vor dem Einheitlichen Patentgericht erhobene bezifferte Schadensersatzklage. Entscheidend ist, dass die Bezifferung als Erkenntnisquelle für den Wert am Klagezeitpunkt gilt; Erfolgsaussichten der Zahlungsklage bleiben unerheblich.

Ausgang: Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung abgewiesen; Festsetzung auf 7,5 Mio. € bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Höhe einer bezifferten Schadensersatzforderung, die wegen Patentverletzung geltend gemacht wird, ist als Anhaltspunkt für den gemeinen Wert des angefochtenen Patents bei der Streitwertbemessung der Nichtigkeitsklage zu berücksichtigen, auch wenn die Zahlungsklage später erhoben worden ist.

2

Fehlen andere Anhaltspunkte, richtet sich der gemeine Wert des angefochtenen Patents für die Streitwertfestsetzung nach der (vorläufigen) Streitwertfestsetzung in anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich eines Zuschlags von 25 %.

3

Für die Bemessung des Streitwerts ist es unerheblich, welche Erfolgsaussicht die geltend gemachte Schadensersatzklage hat; maßgeblich ist die in der Klage behauptete Höhe der Forderung.

4

Nachträglich zutage tretende Erkenntnisquellen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie rückblickend ein neues Licht auf die Wertverhältnisse zum maßgeblichen Stichtag werfen; sie begründen keine tatsächliche Wertänderung.

Relevante Normen
§ 51 Abs 1 GKG§ 51 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. November 2024, Az: X ZR 114/22, Urteil

vorgehend BPatG München, 18. Mai 2022, Az: 3 Ni 20/19 (EP), Urteil

Leitsatz

Nichtigkeitsstreitwert VI

1. Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs, den der Berechtigte wegen Verletzung eines Patents gerichtlich geltend macht, ist für den Streitwert einer gegen dieses Patent gerichteten Nichtigkeitsklage auch dann von Bedeutung, wenn die bezifferte Zahlungsklage später als die Nichtigkeitsklage erhoben worden ist (Bestätigung von Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 11 ff. - Nichtigkeitsstreitwert IV).

2. Für die Bemessung des Streitwerts ist unerheblich, welche Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage zukommt.

Tenor

Bei der Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 26. November 2024 hat es sein Bewenden.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für ein Patentnichtigkeitsverfahren.

2

I. Die Klägerin hat die Nichtigerklärung eines Patents beantragt.

3

Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert für die erste Instanz auf 3,125 Millionen Euro festgesetzt. Hierbei hat es sich an der Festsetzung des Streitwerts in einem Verletzungsrechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf orientiert, in dem unter anderem rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die hiesige Klägerin der hiesigen Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents zum Schadensersatz verpflichtet ist.

4

Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Patentgerichts zurückgewiesen. Zugleich hat er den Streitwert für beide Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens auf 7,5 Millionen Euro festgesetzt. Hierbei hat er sich am Wert einer bezifferten Schadensersatzklage orientiert, die die hiesige Beklagte auf der Grundlage der vom Landgericht Düsseldorf ausgesprochenen Feststellung vor dem Einheitlichen Patentgericht erhoben hat und deren Höhe die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit 6 oder 6,5 Millionen Euro angegeben haben.

5

Mit ihrer Gegenvorstellung strebt die Klägerin eine Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen auf höchstens 3,125 Millionen Euro an.

6

II. Die angegriffene Festsetzung entspricht auch mit Rücksicht auf das Vorbringen der Gegenvorstellung unverändert billigem Ermessen im Sinne des § 51 Abs. 1 GKG.

7

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt dem Streitwert des vor dem Einheitlichen Patentgericht anhängigen Betragsverfahrens indizielle Bedeutung für den Streitwert beider Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens zu.

8

a) Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, ist der für die Festsetzung des Streitwerts maßgebliche gemeine Wert eines mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Patents in Ermangelung anderer Anhaltspunkte anhand der (vorläufigen) Streitwertfestsetzung aus anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich eines Zuschlags von 25 % zu bemessen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - X ZR 161/23, GRUR 2024, 568 - Nichtigkeitsstreitwert V Rn. 9).

9

Hieraus ergibt sich, dass Wertänderungen, die nach Erhebung der Klage bzw. Einlegung des Rechtsmittels eingetreten sind, grundsätzlich unerheblich sind. Zu berücksichtigen sind jedoch Erkenntnisquellen, die zwar erst nach dem maßgeblichen Stichtag zutage getreten sind, aber ein neues Licht auf die Wertverhältnisse an diesem Tag werfen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 10 - Nichtigkeitsstreitwert IV).

10

b) Die Höhe des von der Beklagten eingeklagten Zahlungsanspruchs ist ein Umstand, in dem sich der Wert des Streitpatents im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage widerspiegelt.

11

Für den Wert des Streitpatents war bereits bei Erhebung der Nichtigkeitsklage von Bedeutung, dass aus dem Patent Ansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht werden können. Der Wert dieser Ansprüche ist deshalb bereits für den erstinstanzlichen Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens maßgeblich. Dass seine volle zu ermessende Höhe erst durch die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs zutage getreten ist, hat nicht zu einer Wertänderung geführt, sondern nur eine neue Erkenntnisquelle zur Verfügung gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 12 - Nichtigkeitsstreitwert IV).

12

2. Im Streitfall ist die vor dem einheitlichen Patentgericht geltend gemachte Schadensersatzforderung in voller Höhe zu berücksichtigen.

13

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Bemessung des Streitwerts unerheblich, welche Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage zukommt.

14

Der Streitwert einer bezifferten Klage richtet sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung. Erweist sich diese als nicht oder nur teilweise begründet, führt dies nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts, sondern zu einer entsprechenden Kostentragungspflicht des Klägers.

15

Entsprechend diesen Grundsätzen ist für die Bemessung des Streitwerts im Nichtigkeitsverfahren allein maßgeblich, dass die Schadensersatzklage nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn das Streitpatent sich als rechtsbeständig erweist.

16

b) Im Streitfall ist ein Abschlag auch nicht deshalb vorzunehmen, weil das Einheitliche Patentgericht im Regelfall über die Wirkungen des europäischen Patents in mehreren Staaten entscheidet.

17

Im Streitfall ist die Zahlungsklage auf den vom Landgericht Düsseldorf festgestellten Schadensersatzanspruch gestützt. Dieser betrifft ausschließlich die Verletzung des deutschen Teils des Streitpatents.

18

c) Der von der Klägerin erhobene Einwand, in Auseinandersetzungen um standardessentielle Patente aus dem Telekommunikationsbereich würden trotz hoher inländischer Umsätze regelmäßig nur Streitwerte im Bereich von niedrigen einstelligen Millionenbeträgen festgesetzt, ist für die Entscheidung des Streitfalls schon deshalb nicht erheblich, weil die hiesige Beklagte eine bezifferte Forderung geltend macht.

Bacher Hoffmann Marx

Crummenerl von Pückler

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HoffmannCrummenerl