Anhörungsrüge nach Patentnichtigkeitsverfahren: Stand der Technik einer Bedieneinheit zur Bedienung von digitalen Büchern
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen die Aufhebung ihres Berufungsurteils in einer Patentverletzungssache. Streitgegenstand ist, ob Bedienelemente von Notebooks am Prioritätstag als Merkmal eines "digitalen Buchs" zu werten sind. Der Senat verneint dies und betont, entscheidend sei die besondere Anpassung der Bedienelemente an den Einsatzzweck, nicht ihre Üblichkeit. Die Anhörungsrüge wird als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil als unbegründet verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung eines Patentanspruchs ist nicht primär die Üblichkeit einzelner Bedienelemente am Prioritätstag maßgeblich, sondern ob diese Elemente in besonderer Weise auf den beanspruchten Einsatzzweck abgestimmt sind.
Die bloße Verwendung von Bedienelementen, die auch für allgemeine Funktionen eines mobilen Computers üblich sind, reicht für die Annahme einer Merkmalsentsprechung bzw. Patentverletzung nicht aus.
Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliche Vorträge übergangen hat; die bloße inhaltliche Beanstandung gerichtlicher Wertungen genügt nicht.
Bei der Prüfung der Zugehörigkeit einer Ausführungsform zum Stand der Technik ist auf die spezifische funktionale Abstimmung der Elemente auf den Einsatzzweck abzustellen und nicht auf deren generelle Verbreitung am Prioritätstag.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. Januar 2023, Az: X ZR 112/20, Urteil
vorgehend OLG Düsseldorf, 12. November 2020, Az: 15 U 77/14, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 14. Januar 2014, Az: 4a O 207/12, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 17. Januar 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Urteil vom 17. Januar 2023 hat der Senat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und das die Verletzungsklage abweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Klägerin geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere im Hinblick auf ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung zur Auslegung des Klagepatents.
II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
1. Die Klägerin rügt, der Senat habe ihren Vortrag übergangen, dass es für die Auslegung des Klagepatents darauf ankomme, welche Bedienungseinrichtungen Notebooks und Laptops am Prioritätstag üblicherweise aufgewiesen hätten. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ließen nur den Schluss zu, dass der Senat davon ausgegangen sei, die Bedientasten und Software-Funktionen der angegriffenen Ausführungsformen seien auch schon am Prioritätstag für Notebooks oder Laptops üblich gewesen, obwohl es an tatrichterlichen Feststellungen zu der am Prioritätstag üblichen Ausstattung von Notebooks und Laptops gefehlt habe.
2. Die Rüge ist unbegründet.
Sie beruht auf der Annahme, eine Verletzung des Klagepatents sei bereits dann gegeben, wenn die angegriffenen Ausführungsformen Bedientasten oder Software-Funktionen aufweisen, die für Notebooks oder Laptops am Prioritätstag nicht üblich waren. Diese Prämisse trifft nicht zu.
Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es nach den Ausführungen des Senats im angefochtenen Urteil für die Einordnung als digitales Buch nicht aus, wenn ein Notebook oder Laptop über Bedienelemente verfügt, die im Stand der Technik für solche Geräte nicht üblich waren. Vielmehr müssen Einrichtungen vorhanden sein, etwa Bedientasten oder Software-Funktionen, die in besonderer Weise auf den Einsatzzweck als digitales Buch abgestimmt sind (Urteil Rn. 26). Als nicht ausreichend hat es der Senat insoweit angesehen, wenn zur Nutzung als Buch dieselben Bedienelemente vorgesehen sind, die auch für die Nutzung als mobiler Computer dienen (Urteil Rn. 28).
Maßgeblich ist mithin nicht die Üblichkeit vor dem Prioritätstag, sondern die besondere Abstimmung einzelner Bedienelemente auf den in Rede stehenden Einsatzzweck. Dieses Kriterium hat der Senat auch im Hinblick auf diejenigen Bedienelemente als nicht erfüllt angesehen, auf die sich die Klägerin nach dem bei der Zulassung der Revision erteilten Hinweis bezogen hat (Urteil Rn. 34 ff.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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