Erinnerung gegen Kostenrechnung (§66 GKG) – Kostenbefreiungsantrag nach §21 GKG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Revisionsinstanz und beantragte, nach § 21 GKG von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Entscheidend war, ob eine 'unrichtige Behandlung' i.S.d. § 21 Abs. 1 GKG vorliegt. Der BGH wies die Erinnerung zurück: Es lag lediglich eine unzutreffende Auslegung notarieller Urkunden, nicht jedoch ein offensichtlicher Gesetzesverstoß oder ein schwerer Verfahrensfehler vor. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung zurückgewiesen; Antrag auf Kostenbefreiung nach § 21 GKG mangels offensichtlicher Rechtsverletzung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine unrichtige Behandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG liegt nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung oder bei einem schweren Verfahrensfehler vor.
Eine fehlerhafte Auslegung oder unzutreffende Würdigung durch das Berufungsgericht begründet nur dann eine Kostenbefreiung nach § 21 GKG, wenn der Fehler die Merkmale eines offensichtlichen Gesetzesverstoßes oder eines schweren Verfahrensfehlers erfüllt.
Die Entscheidung über die Erinnerung nach § 66 GKG trifft der Einzelrichter; das Verfahren über die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei.
Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkunden ist bei der Auslegung zu beachten; ihre fehlerhafte Anwendung kann revisionsrechtlich zur Aufhebung führen, stellt aber nicht ohne Weiteres eine unrichtige Behandlung i.S.v. § 21 GKG dar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 28. November 2023, Az: X ZR 11/21, Versäumnisurteil
vorgehend OLG München, 8. Februar 2021, Az: 33 U 4723/20, Urteil
vorgehend LG München I, 6. August 2020, Az: 23 O 8748/19
nachgehend OLG München, 7. April 2025, Az: 33 U 4723/20, Urteil
Tenor
Die Erinnerung der Beklagten zu 1 gegen die Kostenrechnung vom 13. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Kläger begehren von den Beklagten aus einem Schenkungsvertrag die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Der Senat hat auf die von ihm zugelassene Revision das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 11/21, BGHZ 239, 90 = NJW 2024, 1113).
Mit ihrer Erinnerung gegen die Kostenrechnung begehrt die Beklagte zu 1, von der Erhebung der Gerichtskosten für die Revisionsinstanz gemäß § 21 GKG abzusehen. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet.
1. Eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung vor (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - VIII ZR 86/84, BGHZ 98, 318 = NJW 1987, 1023, juris Rn. 5), zum Beispiel bei einem schweren Verfahrensfehler (BGH, Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294, juris Rn. 4; Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 956, juris Rn. 4).
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Die Auslegung der Schenkungsverträge durch das Berufungsgericht hat zwar der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht standgehalten, weil das Berufungsgericht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer notariellen Urkunde im Streitfall nicht zutreffend angewendet hat. Hierin liegt aber weder ein schwerer Verfahrensfehler noch ein offensichtlicher Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, sondern lediglich eine unzutreffende Würdigung der Umstände, die für die Auslegung der im Streitfall maßgeblichen Vereinbarungen von Bedeutung sind.
III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
| Bacher | |