Patentverletzungsverfahren: Streitwert bei übereinstimmenden Angaben der Parteien - Vorausbezahlte Telefongespräche II
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Klage nach einer Nichtigkeitsentscheidung zurück; das Gericht setzte den Streitwert auf 1.500.000 €. Die Beklagten beantragten eine Erhöhung auf 30.000.000 €. Der BGH hielt an der Festsetzung fest, weil die erstinstanzlich einvernehmlich gemachten und nicht offensichtlich unzutreffenden Angaben der Parteien ein widerlegbares Indiz für den wirtschaftlichen Wert darstellen. Nachträgliche, pauschale Belege genügten zur Widerlegung nicht.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf Erhöhung des Streitwerts auf 30.000.000 € abgewiesen; Festsetzung bleibt bei 1.500.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Übereinstimmende und nicht offensichtlich unzutreffende Angaben der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zum Streitwert sind ein widerlegbares Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens.
Das Gericht ist an solche Parteiangaben nicht gebunden; ihnen kommt jedoch wegen der zeitlichen Nähe zum erstinstanzlichen Verfahren und der größeren Objektivität beträchtliches Gewicht zu.
Eine nachträgliche Änderung der Streitwertfestsetzung erfordert substantiiertes und nachvollziehbares Vorbringen, das darlegt, warum frühere Angaben unzutreffend sind oder neue verlässliche Daten vorliegen.
Allein auf die eidesstattliche Versicherung eines Zeugen oder pauschale Hinweise gestützte Angaben genügen nicht, um die Angemessenheit eines zuvor einvernehmlich angenommenen Streitwerts zu widerlegen.
Zitiert von (24)
21 zustimmend · 3 neutral
- BayObLG102 AR 119/25 e20.11.2025ZustimmendGRUR 2012, 1288 Rn. 4
- BGHII ZR 96/2430.09.2025NeutralMDR 2012, 1429 Rn. 4
- LG Ellwangen 6. Zivilkammer6 O 125/2502.07.2025ZustimmendX ZR 110/11, Rn. 4
- BayObLG101 AR 5/25 e10.03.2025NeutralGRUR 2012, 1288 Rn. 4
- BGHVIII ZR 307/2317.12.2024ZustimmendGRUR 2012, 1288 Rn. 4
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 18. August 2011, Az: I-2 U 71/10
vorgehend LG Düsseldorf, 8. Juni 2010, Az: 4a O 5/09
Leitsatz
Vorausbezahlte Telefongespräche II
Übereinstimmende und nicht offensichtlich unzutreffende Angaben der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren zum Streitwert des Patentverletzungsverfahrens sind ein - widerlegbares - Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens.
Tenor
Es verbleibt bei der Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Senats vom 20. März 2012.
Gründe
Nachdem der Senat durch Urteil vom 21. Februar 2012 (X ZR 2/10) das Klagepatent für nichtig erklärt hatte, hat die Klägerin im vorliegenden Patentverletzungsverfahren ihre Klage zurückgenommen. Der Senat hat den Streitwert für dieses Verfahren auf 1.500.000 Euro festgesetzt. Die Beklagten haben um Überprüfung der Streitwertfestsetzung und eine Anhebung auf 30.000.000 Euro gebeten.
Unabhängig von der Frage, ob die Beklagten mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwerts Gegenvorstellung erheben können (s. dazu BGH, Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737), ist eine Anhebung des Streitwerts jedenfalls nicht veranlasst.
Die Streitwertfestsetzung auf 1.500.000 Euro durch das Landgericht beruhte auf den übereinstimmenden Angaben beider Parteien. Die Beklagten haben dieses Einverständnis im weiteren Verfahrensverlauf mit ihren, zum Teil auf gerichtliche Anforderung, erfolgten Angaben und der teilweisen Rechnungslegung bestätigt. Sie haben zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Rahmen ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, die Höhe des Streitwerts in Zweifel gezogen. Sie haben noch Ende Dezember 2011 durch Anwaltsschriftsatz erklärt, dass wegen der Insolvenz und Löschung der Beklagten zu 5 eine weitere Auskunfterteilung nicht mehr möglich sei.
Allerdings ist das Gericht an übereinstimmende Angaben der Parteien zur Höhe des Streitwerts nicht gebunden. Solchen Angaben kommt jedoch, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, erhebliches Gewicht zu, insbesondere wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, abgegeben werden. Von Angaben, die zu diesem Zeitpunkt gemacht werden, ist größere Objektivität zu erwarten, als von einer späteren Einschätzung, die erfolgt, wenn die Kostentragungspflicht bereits feststeht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2008 - X ZR 125/06). Die übereinstimmenden Angaben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sind deshalb ein - widerlegbares - Indiz für die Richtigkeit des festgesetzten Streitwerts. Die Angaben der Beklagten in ihrem Gesuch, den Streitwert zu überprüfen, genügen den hiernach zu stellenden Anforderungen für eine nachträgliche Abänderung des Streitwerts nicht. Die Beklagten legen nicht dar, dass und warum sie entgegen ihrer eigenen Einschätzung und erst geraume Zeit nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nun doch Informationen über die Höhe der Umsätze erhalten haben. Sie beziehen sich insoweit lediglich auf die eidesstattliche Versicherung eines Zeugen. Dieser ist zu entnehmen, dass die Bemühungen, die Daten für die Auskunfterteilung zu erhalten, "zunächst" erfolglos geblieben seien. Die ihm, dem Zeugen, jetzt vorliegenden Datenbestände, aus denen sich die Umsätze - teilweise nach Vertragspartnern und teilweise nach Produkten erfasst - ergäben, befänden sich jedoch nach dem Eindruck des Zeugen in ihrem Originalzustand und hätten die von ihm zusammengestellten Ergebnisse. Diese Angaben widerlegen nicht die Annahme, dass der bisher einvernehmlich von den Parteien angenommene Streitwert angemessen ist.
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