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BGH·X ZR 109/15·21.03.2018

Urteilsberichtigung: Berücksichtigung einer Gegenvorstellung

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentnichtigkeitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats zur Berichtigung des Urteils. Das Gericht wies die Gegenvorstellung zurück; es ließ offen, ob die Einwendungen wegen Verspätung unzulässig sind, prüfte jedoch auch die Sache in der Sache. Eine offensichtliche Unrichtigkeit des Tenors gegenüber den Entscheidungsgründen war nicht gegeben; die Ausführungen stützten die Patentwürdigkeit nicht wie von der Klägerin behauptet.

Ausgang: Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Berichtigungsbeschluss des Senats zurückgewiesen (zurückgewiesen/abgewiesen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung ist unbegründet, wenn die Gegenvorstellende nicht nachvollziehbar darlegt, warum sie Einwendungen gegen eine Berichtigung nicht fristgerecht vorgebracht hat.

2

Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit setzt eine eindeutige, offensichtliche Abweichung zwischen Tenor und Entscheidungsgründen voraus, die auf einem Schreib- oder Übertragungsfehler beruht.

3

Weicht der Tenor aufgrund eines Versehens von den Entscheidungsgründen ab, ist eine Berichtigung nur dann geboten, wenn die Gründe klar erkennen lassen, dass der Tenor inhaltlich fehlerhaft wiedergegeben wurde und die Korrektur der tatsächlichen Willensentscheidung des Gerichts entspricht.

4

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit ist maßgeblich, was sich aus den Entscheidungsgründen ergibt; aus der bloßen Bezugnahme auf bestimmte Merkmale in den Gründen darf nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass das Gericht seine Entscheidung ausschließlich von diesem Merkmal ableitet.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. September 2017, Az: X ZR 109/15, Urteil

vorgehend BPatG München, 2. Juli 2015, Az: 1 Ni 18/14 (EP), Urteil

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

2

Es kann offen bleiben, ob die Gegenvorstellung schon deshalb erfolglos bleiben muss, weil die Klägerin ihre Einwendungen gegen die beantragte Berichtigung des Urteils verspätet vorgebracht hat. Der Antrag der Beklagten, das Senatsurteil wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, wurde der Klägerin am 18. Dezember 2017 zugeleitet. Von der ihr damit eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat die Klägerin bis zum Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 keinen Gebrauch gemacht. Aus der Gegenvorstellung der Klägerin ergibt sich nicht, warum sie ihre Einwendungen erst jetzt vorträgt.

3

Die Einwendungen greifen jedenfalls in der Sache nicht durch. Eine offensichtliche Unrichtigkeit ergab sich daraus, dass in den Entscheidungsgründen auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebliche, aktuelle Fassung des Hilfsantrags III Bezug genommen wurde, während der Tenor aufgrund eines Versehens nach einer älteren, durch den Verlauf des Verfahrens überholten Fassung dieses Hilfsantrags abgefasst war. Aus den Ausführungen in Rn. 105 und 109 der Entscheidung ergibt sich - anders als die Klägerin meint - nicht, dass der Senat die Patentfähigkeit gerade daraus abgeleitet hat, dass es um die Abschätzung des Spins eines im Wesentlichen kugelförmigen, rotationssymmetrischen Balls geht.

Meier-BeckHoffmannMarx
GrabinskiDeichfuß