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BGH·X ZR 106/24·13.10.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision und Geheimnisschutzantrag zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision sowie gegen die Zurückweisung eines in der Berufungsinstanz gestellten Geheimnisschutzantrags. Der BGH weist die Beschwerde und den Geheimnisschutzantrag auf Kosten der Beklagten zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde erweist sich als unbegründet; die Zurückweisung des Geheimnisschutzantrags unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. Der Streitwert wurde auf 500.000 Euro festgesetzt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision und Antrag auf Geheimnisschutz der Beklagten zurückgewiesen (Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines in zweiter Instanz gestellten Antrags auf Geheimnisschutz unterliegt in der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die Zulassung der Revision oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt.

3

Die zur Begründung einer Entscheidung herangezogenen Erwägungen eines Senats in einem rechtlich vergleichbaren Patentstreit können auf einen weiteren Streitfall übertragen werden, sofern keine entscheidungserheblichen Abweichungen im Sachverhalt bestehen.

4

Kostenentscheidungen des Bundesgerichtshofs in Nichtzulassungsverfahren richten sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens erfolgt nach § 51 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 51 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 14. November 2024, Az: 2 U 77/23, Urteil

vorgehend LG Düsseldorf, 14. Dezember 2023, Az: 4a O 102/17

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 2024 und der Geheimnisschutzantrag werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 313 243 (Klagepatents) in Anspruch, das ein Spendergehäuse für einen Papierhandtuch-Spender schützt.

2

Eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage hatte in erster Instanz Erfolg. Der Senat hat diese Klage auf die Berufung der hiesigen Klägerin abgewiesen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - X ZR 111/19).

3

Das Landgericht hat die Verletzungsklage mit Urteil vom 14. Dezember 2023 abgewiesen.

4

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2024 - 2 U 77/23, veröffentlicht in juris und beck-online) die Beklagte antragsgemäß zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Einen von der Beklagten gestellten Antrag auf Geheimhaltungsmaßnahmen bezüglich der nach dem Urteil zu erteilenden Informationen hat es zurückgewiesen.

5

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde und mit dem Begehren, dem in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrag stattzugeben. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel und dem Geheimnisschutzantrag entgegen.

6

II. Die Zurückweisung des in zweiter Instanz gestellten Geheimnisschutzantrags unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat und die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

7

Dies hat der Senat in einem zwischen denselben Parteien geführten, das europäische Patent 2 310 179 betreffenden Rechtsstreit näher dargelegt (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2025 -X ZR 107/24).

8

Diese Erwägungen gelten auch für den Streitfall ­ mit der einzigen Abweichung, dass das Klagepatent anders als das dort zu beurteilende Patent das Merkmal "transparent" nicht vorsieht.

9

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 51 Abs. 1 GKG.

BacherKober-Dehmvon Pückler
HoffmannRensen