Patentnichtigkeitsverfahren: Voraussetzungen der Akteneinsicht für Nichtverfahrensbeteiligte
KI-Zusammenfassung
Ein Patentanwalt beantragt Einsicht in die Akten eines Berufungsverfahrens zum Patentnichtigkeitsverfahren; die Parteien äußern sich unterschiedlich. Zentrale Frage ist, ob Nichtbeteiligte ein berechtigtes Interesse darlegen müssen. Der BGH gewährt die Einsicht nach §99 Abs.3 PatG i.V.m. §31 PatG, da hierfür nur ein förmlicher Antrag erforderlich ist und kein schutzwürdiges Interesse vorgetragen wurde.
Ausgang: Antrag auf Akteneinsicht eines Patentanwalts im Nichtigkeitsverfahren nach §99 Abs.3 PatG als stattgegeben gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Nach §99 Abs.3 PatG gilt für die Akteneinsicht von Nichtverfahrensbeteiligten die Regelung des §31 PatG entsprechend; die Einsicht hängt allein von einem förmlichen Antrag ab, nicht von der Darlegung eines berechtigten Interesses.
Der Antragsteller muss seinen Auftraggeber nicht benennen, um Akteneinsicht zu erhalten; die Identität des Vertretenen ist für die Zulässigkeit der Einsicht nicht erforderlich.
Der Patentinhaber kann der Einsicht nur durch substantiierten Nachweis eines schutzwürdigen Gegeninteresses entgegenwirken; pauschale oder undifferenzierte Einwendungen genügen nicht.
Die ständige Rechtsprechung des BGH bestätigt die unmittelbare Anwendbarkeit von §31 PatG auf Einsichtsersuchen nach §99 Abs.3 PatG im Nichtigkeitsverfahren.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BPatG München, 16. Juni 2010, Az: 5 Ni 28/09 (EU)
Tenor
Herrn Patentanwalt J. E. , Kanzlei Ei. in H. , wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 106/10 gewährt.
Gründe
I. Patentanwalt E. hat - ohne Nennung eines Auftraggebers - Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens begehrt, die sich nach Einlegung der Berufung bei dem beschließenden Senat befinden. Die Klägerin hat gegenüber dem Antrag keine Bedenken erhoben; die Beklagte hat angemerkt, der Antragsteller möge aufgefordert werden, seinen Auftraggeber zu nennen, damit der Patentinhaber prüfen könne, ob er ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse habe.
II. Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft. Danach ist die Einsicht in diese Akten lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch auch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies hat der Senat bereits im Jahr 2000 entschieden (Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143) und hieran hat er in ständiger Rechtsprechung festgehalten (zuletzt Beschluss vom 27. Mai 2009 - Xa ZR 162/07).
Demnach ist dem Antragsteller Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens zu gewähren. Ein schutzwürdiges Gegeninteresse hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hat sich nur pauschal darauf bezogen, dass sie ohne Kenntnis der vom Antragsteller vertretenen Partei nicht beurteilen könne, ob aus ihrer Sicht Gründe der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstünden. Das genügt zur Darlegung eines Gegeninteresses auch vor dem Hintergrund dessen nicht, dass ihre Darlegungen mangels näherer Ausführungen der Antragsteller notwendig pauschal bleiben müssen.
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