Rechtsbeschwerde verworfen: Berufungsbegründung greift nicht alle tragenden Erwägungen an
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Verwerfung seiner Berufung wegen unzureichender Berufungsbegründung; er verlangt Rückzahlung des Reisepreises und Erstattung von Flugkosten nach Kreuzfahrtabsagen (COVID‑19). Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs.2 ZPO nicht vorliegen und die Berufungsbegründung nicht alle selbstständig tragenden Erwägungen der Vorinstanz angegriffen hat. Eine Verletzung des Gehörs oder des Rechtsstaatsprinzips sah der Senat nicht.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die Verwerfung der Berufung mangels ausreichender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs.3 Satz2 Nr.2 ZPO muss sich substantiiert gegen alle selbstständig tragenden rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung richten.
Greift die Berufungsbegründung nur eine von mehreren unabhängig tragenden Begründungen an, erfüllt sie die Anforderungen des § 520 Abs.3 Satz2 Nr.2 ZPO nicht und die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Rechtsbeschwerde ist nur dann nach § 574 Abs.2 ZPO zuzulassen, wenn ihre Voraussetzungen (z. B. Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) erfüllt sind; bloße Rügen genügen nicht.
Zur Geltendmachung einer Gehörsverletzung sind konkrete Darlegungen erforderlich, welche entscheidungserheblichen Vorbringen von der Vorinstanz übergangen worden sein sollen; allgemein gehaltene Einwendungen reichen nicht aus.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 19. Mai 2022, Az: 1 U 11/21
vorgehend LG Rostock, 11. Dezember 2020, Az: 1 O 473/20
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Mai 2022 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.222,20 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung des Reisepreises und Erstattung nutzlos aufgewendeter Kosten für Flüge zum Abreiseort nach der Absage von zwei gebuchten Kreuzfahrten.
Der Kläger hatte für sich und seine Mitreisenden bei der Beklagten zwei Kreuzfahrten gebucht, die am 27. März bzw. 6. April 2020 beginnen sollten. Die Beklagte sagte die Reisen wegen der Covid-19-Pandemie am 14. Februar bzw. 13. März 2020 ab.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht bezüglich des Anspruchs auf Rückzahlung des Reisepreises nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und bezüglich des Anspruchs auf Erstattung der Flugkosten gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen letzteres wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 und § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind aber nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss weder den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Berufungsbegründung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Das Landgericht habe seine Entscheidung bezüglich des Anspruchs auf Erstattung der Flugkosten auf zwei selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt. Die Berufungsbegründung wende sich nur gegen die Erwägung, dass die Beklagte bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung zur Absage beider Schiffsreisen berechtigt gewesen sei, nicht aber gegen die davon unabhängige Erwägung, unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität sei jedenfalls kein Schaden entstanden, weil die Kreuzfahrten ohnehin hätten ausfallen müssen. Das in der Berufungsbegründung enthaltene Vorbringen, eine Reisewarnung vom 17. März 2020 könne im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung keine Rolle spielen, richte sich lediglich gegen die Erwägung, dass die Beklagte zum Rücktritt berechtigt gewesen sei, nicht aber gegen die Ausführungen zur überholenden Kausalität.
2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Wie auch die Rechtsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt, entspräche die Berufungsbegründung nur dann den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger darin beide Erwägungen angegriffen hätte, auf die das Landgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich des in Rede stehenden Anspruchs gestützt hat.
b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, befasst sich die Berufungsbegründung lediglich mit der Frage, ob die Beklagte von den beiden Reisen wirksam zurückgetreten ist, nicht aber mit den davon unabhängigen Erwägungen zur überholenden Kausalität.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich der Argumentation des Klägers, nachträglich eingetretene Umstände dürften nicht berücksichtigt werden, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass aus diesem Grund auch die Berücksichtigung einer überholenden Kausalität im Rahmen der Schadensbemessung unzulässig sein soll.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
| Bacher | Deichfuß | Rensen | |||
| Hoffmann | Rombach |