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BGH·X ZB 7/24·24.06.2025

PKH-Antrag für Gerichtsstandbestimmung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts. Der BGH lehnte den PKH-Antrag ab, weil das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §114 Abs.1 ZPO hat. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung nach §36 ZPO liegen nicht vor, und es bestehen keine Anhaltspunkte für einen negativen Kompetenzkonflikt (§36 Abs.1 Nr.6 ZPO).

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Gerichtsstandbestimmungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass das beabsichtigte Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 Abs.1 ZPO).

2

Ein Antrag auf Gerichtsstandbestimmung gilt als aussichtslos im Sinne des §114 Abs.1 ZPO, wenn die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach §36 ZPO nicht erfüllt sind.

3

Fehlende Anhaltspunkte für einen negativen Kompetenzkonflikt schließen die Erfolgsaussichten eines Gerichtsstandsantrags aus (§36 Abs.1 Nr.6 ZPO).

4

Die bloße Abweisung eines PKH-Gesuchs in einem nachfolgenden materiellen Verfahren ohne ausdrückliche Feststellung fehlender Zuständigkeit begründet nicht ohne Weiteres einen Zuständigkeitskonflikt im Sinn des §36 ZPO.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 36 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin II, 4. September 2024, Az: 96a T 1/24

vorgehend AG Charlottenburg, 21. März 2024, Az: 209 C 18/24

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsstandbestimmungsverfahren im Anschluss an den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 4. September 2024 (96a T 1/24) wird abgelehnt.

Gründe

1

Es kann offenbleiben, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in Betracht kommt.

2

Ein Antrag auf Gerichtsstandbestimmung hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 ZPO nicht vorliegen.

3

Den Akten sind keine Anhaltspunkte für einen negativen Kompetenzkonflikt im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entnehmen.

4

Nach der Verweisung des Verfahrens durch das Amtsgericht Schöneberg hat das Amtsgericht Charlottenburg das Prozesskostenhilfegesuch für eine Klage auf Löschung der Zwangssicherungshypothek zwar mit Beschluss vom 21. März 2024 (209 C 18/24) abgelehnt. Es hat diese Entscheidung aber nicht auf fehlende Zuständigkeit gestützt. Entsprechendes gilt für die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin II vom 4. September 2024 (96a T 1/24).

BacherDeichfußvon Pückler
HoffmannMarx