Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (Gebrauchsmuster) – 1.738 €
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller hatte ein Löschungsersuchen gegen ein Gebrauchsmuster gestellt; der Antragsgegner willigte ein, das Patentamt hob die Verfahrenskosten gegeneinander auf. Nach Zurückweisung der Erinnerung und Rücknahme der Rechtsbeschwerde wurde der Antragsteller des Rechtsmittels verlustig erklärt. Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten wurde der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 33 RVG auf 1.738 Euro festgesetzt, maßgeblich sind die Kosten des Löschungsverfahrens beim Patentamt.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit stattgegeben; Wert auf 1.738 Euro festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG statthaft und kann auch in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gestellt werden.
Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet der Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG i.V.m. § 1 Abs. 3 RVG.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bemisst sich nach den Kosten des zugrundeliegenden Verfahrens beim Patentamt (z. B. Löschungsverfahren).
Die vom Patentgericht festgesetzten Kosten des Amtsverfahrens sind für die Bemessung des Gegenstandswerts im nachfolgenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblich, sofern diese Festsetzung nicht rechtsfehlerhaft ist.
Vorinstanzen
vorgehend BPatG München, 12. April 2022, Az: 35 W (pat) 14/20, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1.738 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller hat sich mit einem Löschungsantrag gegen ein Gebrauchsmuster gewandt. Der Antragsgegner hat in die Löschung eingewilligt. Das Patentamt hat daraufhin die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Patentgericht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt, diese aber später zurückgenommen. Der Senat hat ihn hierauf des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt.
Der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beantragt nunmehr, den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens festzusetzen. Der Antragssteller hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.
II. Der Antrag ist abweichend von seinem Wortlaut als Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auszulegen. Als solcher ist er, wie das Patentgericht in einem Parallelverfahren zutreffend ausgeführt hat (BPatG, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 35 W (pat) 15/20), gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG statthaft.
Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG obliegt die Entscheidung über den Antrag dem Einzelrichter. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 3 RVG auch für Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.).
III. Wie das Patentgericht in dem bereits erwähnten Beschluss vom 15. Juli 2024 zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der Gegenstandswert in der Konstellation des Streitfalls nach den Kosten des Löschungsverfahrens beim Patentamt. Diese hat das Patentgericht fehlerfrei mit 1.738 Euro bewertet. Dieser Wert ist auch für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblich.
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