Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtsbeschwerde im Löschungsverfahren (Gebrauchsmuster)
KI-Zusammenfassung
Nach Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenverzicht des Patentamts beantragte der Bevollmächtigte des Antragsgegners die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit. Der Senat wertet den Antrag als Festsetzungsantrag nach § 33 Abs. 1,2 RVG und entscheidet als Einzelrichter. Maßgeblich ist der vom Patentgericht fehlerfrei festgestellte Kostenwert des Löschungsverfahrens beim Patentamt; dieser wird auf 1.738 Euro festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Höhe von 1.738 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG statthaft.
Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts entscheidet der Einzelrichter nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG; dies gilt für Verfahren beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 3 RVG.
Der Gegenstandswert eines Rechtsmittelverfahrens richtet sich nach den Kosten des unterliegenden Verfahrens (hier: den Kosten des Löschungsverfahrens beim Patentamt).
Die vom Patentgericht fehlerfrei festgestellte Bewertung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren.
Vorinstanzen
vorgehend BPatG München, 12. April 2022, Az: 35 W (pat) 15/20, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1.738 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller hat sich mit einem Löschungsantrag gegen ein Gebrauchsmuster gewandt. Der Antragsgegner hat in die Löschung eingewilligt. Das Patentamt hat daraufhin die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Patentgericht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt, diese aber später zurückgenommen. Der Senat hat ihn hierauf des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt.
Der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beantragt nunmehr, den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens festzusetzen. Der Antragssteller hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.
II. Der Antrag ist abweichend von seinem Wortlaut als Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auszulegen. Als solcher ist er, wie bereits das Patentgericht in seinem den Wert des Beschwerdeverfahrens betreffenden Beschluss vom 15. Juli 2024 zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG statthaft.
Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG obliegt die Entscheidung über den Antrag dem Einzelrichter. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 3 RVG auch für Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.).
III. Wie das Patentgericht in dem bereits erwähnten Beschluss vom 15. Juli 2024 zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der Gegenstandswert im Streitfall nach den Kosten des Löschungsverfahrens beim Patentamt. Diese hat das Patentgericht fehlerfrei mit 1.738 Euro bewertet. Dieser Wert ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblich.
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