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BGH·X ZB 5/24·14.01.2025

Rechtsbeschwerde gegen Beschluss über PKH-Beschwerde mangels Zulassung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das AG und die erfolglose Beschwerdeentscheidung des LG an und reichte eine als "Revision" bezeichnete Eingabe ein. Das BGH wertet diese Eingabe als Rechtsbeschwerde, stellt deren Unzulässigkeit wegen fehlender Zulassung nach § 574 Abs. 1 ZPO fest und verwirft das Rechtsmittel. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten (Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung über eine Beschwerde bedarf mangels abweichender gesetzlicher Regelung der Zulassung durch das Beschwerdegericht; ohne diese Zulassung ist die Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO).

2

Die Bezeichnung eines Rechtsmittels ist nicht maßgeblich; eine als "Revision" bezeichnete Eingabe ist nach ihrem tatsächlichen Zweck als das statthafte Rechtsmittel zu behandeln, wenn nur dieses den angegriffenen Beschluss angreift.

3

Die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das erstinstanzlichen Gericht und die Entscheidung hierüber sind nur mit den hierfür gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen anfechtbar; die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die gesetzliche Zulassungsvoraussetzung erfüllt ist.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung oder Verwerfung eines Rechtsmittels richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 18. November 2024, Az: 2-1 T 59/24

vorgehend AG Frankfurt, 3. September 2024, Az: 32091 C 382/24

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2024 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Gründe

1

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrpreisnacherhebung durch die Beklagte. Das Amtsgericht hat ihr Prozesskostenhilfe für die Klage mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben.

2

Gegen die Beschwerdeentscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer als "Revision" bezeichneten Eingabe. Auf einen Hinweis, dass ihr Rechtsmittel unzulässig sein dürfte, hat sie mitgeteilt, sie verlange eine Entscheidung.

3

II. Das als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel ist unzulässig.

4

Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde anzusehen, weil die Entscheidung über eine Beschwerde allenfalls auf diesem Wege angefochten werden kann.

5

Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerde mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung der Zulassung durch das Beschwerdegericht bedarf und eine solche Zulassung im Streitfall nicht erfolgt ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

6

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

BacherDeichfußvon Pückler
HoffmannMarx