Rechtsbeschwerde verworfen wegen fehlender beim BGH zugelassener Vertretung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München II ein, die der Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen hat, weil die Beschwerde nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Ein zuvor gestellter PKH-Antrag zur Beiordnung wurde abgelehnt. Eine spätere Einstellung des Verfahrens wegen Betreuung änderte daran nichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen, da nicht von beim BGH zugelassenem Anwalt eingelegt; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist unzulässig, wenn sie nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.
Der bloße Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und das Streben nach Beiordnung eines Rechtsanwalts heben die Unzulässigkeit einer nicht von einem zugelassenen Anwalt eingelegten Rechtsbeschwerde nicht auf, wenn die PKH nicht bewilligt wurde.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist auf den Sach- und Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts abzustellen; spätere gerichtliche Entwicklungen (z. B. Anordnung einer Betreuung) sind unbeachtlich.
Die Zurückweisung eines PKH-Antrags wegen mangelnder Erfolgsaussicht bedarf nicht zwingend einer gesetzlich vorgeschriebenen ausführlichen Begründung.
Vorinstanzen
vorgehend LG München II, 7. Februar 2025, Az: 2 S 1280/24
vorgehend AG Dachau, 18. März 2024, Az: 3 C 494/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 7. Februar 2025 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 600 Euro festgesetzt.
Gründe
Wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. April 2025 ausgeführt hat, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin sich durch ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe um die Beiordnung eines Rechtsanwalts bemüht hat. Diesen Antrag hat der Senat jedoch mit dem Beschluss vom 8. April 2025 zurückgewiesen, weil eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg hat. Eine nähere Begründung dieser Entscheidung ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Der Senat sieht auch an dieser Stelle davon ab.
Der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 13. Mai 2025, mit dem das Verfahren wegen Anordnung einer Betreuung eingestellt worden ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Beschluss stützt sich auf eine positive Entwicklung in den letzten Monaten. Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist hingegen der Tag der Entscheidung durch das Berufungsgericht maßgeblich. Darüber hinaus geht das Amtsgericht Fürstenfeldbruck davon aus, dass in gerichtlichen Verfahren die Bestellung eines Prozesspflegers in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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