Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen PKH-Verweigerung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage zur Anrechnung eines Lotteriegewinns von 300 €. Das AG wies den PKH-Antrag mangels hinreichend bestimmten Klageantrags zurück; das LG verwies die hiergegen gerichtete Beschwerde als unzulässig, weil der Streitwert 600 € nicht übersteigt. Der BGH wertet das Schreiben des Antragsstellers als Rechtsbeschwerde, verwirft diese aber als nicht statthaft, da die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen war; zudem war die Versagung der PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten zutreffend.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anfechtung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs kommt, soweit eine Anfechtung möglich ist, regelmäßig nur die Rechtsbeschwerde in Betracht.
Die rechtliche Einordnung einer Eingabe richtet sich nach ihrem objektiven Inhalt; die bloße Bezeichnung der Eingabe ist nicht maßgeblich.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Bei Beschwerden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist die für Berufungsfälle geltende Wertgrenze von 600 Euro nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblich, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint.
Kostenentscheidungen folgen § 97 Abs. 1 ZPO; die Kosten des Verfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 12. Oktober 2023, Az: 2-24 T 14/22
vorgehend AG Frankfurt, 17. November 2022, Az: 31 C 2537/22 (83)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2023 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Gründe
I. Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der er die Beklagte auf Anrechnung eines Lotteriegewinns in Höhe von 300 Euro auf den Preis einer bereits gebuchten Reise im September und Oktober 2022 oder einer noch zu buchenden Reise im April 2023 in Anspruch nehmen möchte. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der beabsichtigte Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde durch Beschluss der Einzelrichterin als unzulässig verworfen, weil der Streitwert in der Hauptsache die maßgebliche Grenze von 600 Euro nicht übersteige.
Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge und lehnte die Amtsrichterin und später auch die Einzelrichterin des Beschwerdegerichts wegen Befangenheit ab.
Das Gesuch gegen die Amtsrichterin hat das Amtsgericht für unbegründet erklärt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Einzelrichterin hat das Beschwerdegericht durch Kammerbeschluss vom 12. Oktober 2023 zurückgewiesen. Diese Entscheidung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die sofortige Beschwerde statthaft sei. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 28. Oktober 2023 "Beschwerde" eingelegt. Mit Beschluss vom 1. November 2023 hat das Beschwerdegericht das Gesuch dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil es als Rechtsbeschwerde anzusehen sei.
Der Antragsteller macht geltend, sein Schreiben vom 28. Oktober 2023 sei weder als Beschwerde noch als Rechtsbeschwerde anzusehen. Vielmehr sei das Beschwerdegericht gehalten, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, weil es eine andere Rechtsauffassung vertrete als das Oberlandesgericht Schleswig.
II. Das Begehren des Antragstellers ist trotz dessen abweichenden Vorbringens als Rechtsbeschwerde anzusehen.
Der Vortrag des Antragstellers lässt erkennen, dass er sich gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs wenden will. Dies ist - wenn überhaupt - nur mittels einer Rechtsbeschwerde möglich.
III. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
IV. Unabhängig davon hat die abgelehnte Richterin die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für eine Berufung geltende Wertgrenze von 600 Euro auch für eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe maßgeblich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe verneint hat. Im Streitfall hat das Amtsgericht das Gesuch indes wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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