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BGH·X ZB 2/24·01.10.2024

Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung der Gegenvorstellung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe und hielt diese für eine Rechtsbeschwerde, die das Beschwerdegericht dem BGH vorlegte. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil ein gesetzlicher Zulässigkeitsgrund oder eine Zulassung fehlt (§ 574 Abs.1 ZPO). Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht nach § 114 Abs.1 ZPO abgelehnt; auf eine Kostenentscheidung wird verzichtet, angefallene Gebühren trägt der Antragsteller nach § 22 Abs.1 GKG.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; PKH und Beiordnung für das Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich bestimmt oder vom Beschwerdegericht zugelassen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Ist ein Rechtsmittel unzulässig, begründet ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für dessen Führung mangels hinreichender Erfolgsaussicht keine Bewilligung nach § 114 Abs. 1 ZPO.

3

Die Auslegung einer späteren Eingabe als Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert nichts an der materiellen Zulässigkeitsprüfung; fehlende gesetzliche Voraussetzungen bleiben maßgeblich.

4

Eine eigenständige Kostenentscheidung kann nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich sein; für bereits angefallene Gebühren der unzulässigen Beschwerde haftet der Antragsteller nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 22 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO§ Nr. 1826 KV GKG§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 22. April 2024, Az: I-15 W 7/24

vorgehend LG Düsseldorf, 18. Dezember 2023, Az: 4a O 49/23

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung der Kanzlei R. wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung einer Gegenvorstellung im Rahmen eines Verfahrens über die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

2

Das Landgericht hat das Gesuch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat der Antragsteller Einwendungen erhoben. Das Beschwerdegericht hat dies als Gegenvorstellung angesehen und diese mit Beschluss vom 22. April 2024 zurückgewiesen.

3

Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit einem weiteren Schreiben an das Beschwerdegericht gewandt. Dieses hat die Eingabe als Rechtsbeschwerde angesehen und dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

4

Der Antragsteller hat die Vorgehensweise des Beschwerdegerichts beanstandet, zuletzt aber mitgeteilt, dass er eine rechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs erwarte. Ferner begehrt er Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Anwaltskanzlei R. .

5

II. Das jedenfalls aufgrund der zuletzt abgegebenen Erklärung als Rechtsbeschwerde auszulegende Begehren ist unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierauf ist der Antragsteller hingewiesen worden.

6

III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist vor diesem Hintergrund mangels hinreichender Erfolgsaussicht unbegründet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

7

IV. Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht. Die für die unzulässige Beschwerde angefallene Gebühr gemäß Nr. 1826 KV GKG hat der Antragsteller bereits nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG zu tragen.

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