Themis
Anmelden
BGH·X ZB 21/22·22.07.2025

Befangenheitsantrag nach Instanzabschluss als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte nach einem Senatsbeschluss einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter und erhob zugleich Einwendungen. Zentral war die Frage der Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs nach vollständigem Instanzabschluss und die Wirkung einer Anhörungsrüge. Der Senat verwirft den Antrag als unzulässig: Nach Instanzschluss ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich ausgeschlossen; eine begleitende Anhörungsrüge, die dies verhindern könnte, ist hier wegen Anwaltszwangs unzulässig.

Ausgang: Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter als unzulässig verworfen (Instanz bereits abgeschlossen; Anhörungsrüge wegen Anwaltszwangs unzulässig).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO grundsätzlich unzulässig, da die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben.

2

Die Ablehnung eines Richters nach Verkündung einer unanfechtbaren Entscheidung kann nur dann zulässig sein, wenn zugleich eine Anhörungsrüge erhoben wird, durch die die Instanz noch nicht vollständig abgeschlossen ist.

3

Ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch besteht nicht, wenn die begleitende Anhörungsrüge von vornherein unzulässig ist; eine solche unzulässige Anhörungsrüge belebt das Ablehnungsrecht nicht.

4

Bei Vorliegen von Anwaltszwang ist eine vom Prozessbeteiligten selbst eingelegte Anhörungsrüge unzulässig; die Rüge muss durch einen zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eingereicht werden.

Relevante Normen
§ 42 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. Mai 2025, Az: X ZB 21/22, Beschluss

vorgehend OLG Karlsruhe, 29. Juni 2017, Az: 6 W 35/17

vorgehend LG Mannheim, 19. Mai 2017, Az: 7 O 159/14

nachgehend BGH, 12. August 2025, Az: X ZB 21/22, Beschluss

nachgehend BGH, 12. August 2025, Az: X ZB 21/22, Beschluss

Tenor

Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Senat hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden mit Beschluss vom 6. Mai 2025 die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2017 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt.

2

Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 hat der Kläger Einwendungen gegen diesen Beschluss erhoben und unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter Dr. B. gestellt.

3

II. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig.

4

1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden.

5

2. Ob das Schreiben des Klägers zugleich als Anhörungsrüge einzuordnen ist, kann offenbleiben.

6

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ablehnung nach Verkündung einer unanfechtbaren Entscheidung grundsätzlich zulässig, wenn zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Anhörungsrüge erhoben wird; die Instanz ist dann nämlich noch nicht vollständig abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 6).

7

Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch besteht jedoch nicht, wenn eine Anhörungsrüge von vornherein unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 7). Eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge führt nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt.

8

b) Der Kläger rügt in seinem Schreiben die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2025, erklärt jedoch zugleich, sein Schreiben sei nicht als Anhörungsrüge zu verstehen. Dies beruht auf seiner Auffassung, dieser Beschluss sei nicht wirksam gefasst worden.

9

Sollte das Schreiben des Klägers als Anhörungsrüge zu verstehen sein, ist diese unzulässig, weil sie trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wurde.

DeichfußRensenvon Pückler
Kober-DehmCrummenerl