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BGH·X ZB 21/22·06.05.2025

Rechtsbeschwerde gegen Kostenfestsetzungs- und Anhörungsrüge‑Beschluss verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge sowie gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und beantragte hilfsweise einen Notanwalt. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da das Gesetz Rechtsbeschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht vorsieht und Entscheidungen über Anhörungsrügen unanfechtbar sind. Die Beiordnung eines Notanwalts wird mangels Aussichtslosigkeit abgelehnt; die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht statthaft, wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich vorsieht und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§574 Abs.1 ZPO).

2

Gegen einen Beschluss, der eine Anhörungsrüge zurückweist, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil nach §321a Abs.4 Satz4 ZPO die Entscheidung unanfechtbar erfolgt.

3

Ein unmittelbares Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen; die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bestimmt sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

4

Die Beiordnung eines Notanwalts ist nach §78b Abs.1 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.

5

Die Kostentragungspflicht in Verfahrenskostenentscheidungen folgt den Vorschriften der ZPO; die Kostenentscheidung kann auf §97 Abs.1 ZPO beruhen.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 29. Juni 2017, Az: 6 W 35/17

vorgehend LG Mannheim, 19. Mai 2017, Az: 7 O 159/14

nachgehend BGH, 22. Juli 2025, Az: X ZB 21/22, Beschluss

nachgehend BGH, 12. August 2025, Az: X ZB 21/22, Beschluss

nachgehend BGH, 12. August 2025, Az: X ZB 21/22, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Kläger hat von der Beklagten Auskunft und Freigabe einer Diensterfindung zum Zwecke der Anmeldung im Ausland begehrt.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

3

Gegen den vom Landgericht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 26. Mai 2017 zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat sie durch Beschluss vom 29. Juni 2017 ebenfalls zurückgewiesen.

4

Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 17. Dezember 2022 eingelegten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts.

5

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

6

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

7

Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

8

Eine Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss ist ebenfalls nicht statthaft. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss.

9

Auf die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist der Kläger hingewiesen worden.

10

III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

11

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

BacherRensenvon Pückler
MarxCrummenerl