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BGH·X ZB 20/22·12.08.2025

Einwendungen gegen Senatsbeschluss vom 6. Mai 2025 als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob zahlreiche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Rechtsbeschwerde verworfen worden war, und beanstandete Formfehler, Gehörsverletzung, eine falsche Parteibezeichnung sowie die Akteneinsicht; er stellte zudem ein Befangenheitsgesuch. Der Senat hat die Einwendungen für unzulässig verworfen. Die Zustellung sei ordnungsgemäß, ein Auskunftsanspruch über das Zustandekommen des Beschlusses folge nicht aus Art. 15 DSGVO, und gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde stehe kein weiteres Rechtsmittel zu.

Ausgang: Einwendungen des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2025 als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine Entscheidung, mit der eine Rechtsbeschwerde verworfen wird, ist gesetzlich kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

2

Eine Eingabe ist nicht als Gehörsrüge im Sinne des § 321a ZPO zu qualifizieren, wenn der Einreicher sie ausdrücklich nicht als solche verstanden wissen will.

3

Ein Anspruch auf Auskunft über das Zustandekommen gerichtlicher Beschlüsse folgt weder aus Art. 15 DSGVO noch aus sonstigen Rechtsgrundlagen.

4

Wird ein Befangenheitsantrag verworfen, entscheidet das Gericht in regulärer Besetzung; formelle Einwendungen gegen einen ordnungsgemäß zugestellten Beschluss sind unzulässig, wenn kein statthafter Rechtsbehelf besteht.

Relevante Normen
§ Gesetz über Arbeitgebererfindungen§ Art. 15 Abs. 1 DSGVO§ 321a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. August 2025, Az: X ZB 20/22, Beschluss

vorgehend BGH, 22. Juli 2025, Az: X ZB 20/22, Beschluss

vorgehend BGH, 6. Mai 2025, Az: X ZB 20/22, Beschluss

vorgehend OLG Karlsruhe, 11. Januar 2017, Az: 6 U 154/15

vorgehend LG Mannheim, 7. August 2015, Az: 7 O 159/14

nachgehend BGH, 12. August 2025, Az: X ZB 20/22, Beschluss

Tenor

Die Einwendungen des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2025 werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitgebererfindungen begehrt. Mit einer Rechtsbeschwerde hat er sich gegen einen Beschluss des Vorsitzenden des Berufungsgerichts gewendet. Der Senat hat dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 6. Mai 2025 verworfen.

2

Mit Eingaben vom 7. Juni und 26. Juli 2025 erhebt der Kläger zahlreiche Rügen gegen diesen Beschluss. Er macht unter anderem geltend, die Entscheidung sei wegen Formfehlern nicht wirksam und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Gleichwohl will er seine Eingabe nicht als Gehörsrüge verstanden wissen; eine solche behält er sich ausdrücklich vor.

3

Der Kläger macht ferner geltend, im Beschluss sei eine nicht existente Partei als Beklagte aufgeführt. Außerdem hat er Akteneinsicht beantragt.

4

Der Kläger hat ferner den Vorsitzenden des Senats wegen Befangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 als unzulässig verworfen.

5

II. Die Einwendungen gegen den Beschluss vom 6. Mai 2025 sind unzulässig.

6

1. Nachdem das Befangenheitsgesuch verworfen worden ist, hat der Senat in der regulären Besetzung zu entscheiden.

7

2. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mittlerweile entsprochen worden. Die gegen die Form der Einsichtsgewährung erhobenen Rügen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

8

3. Den Hinweis auf eine nicht existente Partei hat der Senat zum Anlass genommen, das Handelsregister einzusehen. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beklagte aufgrund einer Umwandlung nunmehr eine andere Rechtsform und Firma hat. Das Rubrum ist entsprechend geändert worden.

9

4. Alle Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung selbst sind unzulässig.

10

Die angefochtene Entscheidung ist ordnungsgemäß zugestellt worden und jedenfalls damit in vollem Umfang wirksam geworden. Ein Anspruch auf Auskunft über das Zustandekommen des Beschlusses ergibt sich weder aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO noch aus anderen Rechtsgrundlagen.

11

Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der eine Rechtsbeschwerde verworfen wird, sieht das Gesetz nicht vor.

12

Als Gehörsrüge im Sinne von § 321a ZPO ist die Eingabe aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Klägers nicht zu verstehen. Als solche wäre sie, wie der Senat bereits im Beschluss vom 22. Juli 2025 ausgeführt hat, ohnehin unzulässig.

13

Ein anderer Rechtsbehelf ist nicht statthaft.

14

Über die Kostenerinnerung hat der Einzelrichter zu entscheiden.

15

5. Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

BacherMarxvon Pückler
Kober-DehmCrummenerl