Erinnerung gegen Kostenrechnung (§66 GKG) zurückgewiesen – Gebühr nach Verwerfung der Rechtsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung gegen eine Kostenrechnung, mit der eine Verfahrensgebühr (Nr. 1826 Anlage 1 GKG) in Rechnung gestellt wurde. Er rügt formelle Mängel des Vorsitzendenbeschlusses und der Kostenrechnung. Der Senat hält Beschluss und Kostenrechnung für formell ordnungsgemäß und weist die Erinnerung zurück. Das Erinnerungsverfahren bleibt gebührenfrei (§66 Abs.8 GKG).
Ausgang: Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung wird zurückgewiesen; Kostenansatz nach Verwerfung der Rechtsbeschwerde bestätigt, Verfahren gebührenfrei (§66 Abs.8 GKG).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung nach § 66 GKG ist zurückzuweisen, wenn die zugrunde liegende Kostenrechnung formell ordnungsgemäß ist und die Gebühren nach den einschlägigen Gebührentatbeständen rechtmäßig entstanden sind.
Die Entscheidung des Vorsitzenden als Einzelrichter ist wirksam, wenn die Bestellung des Einzelrichters nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen erfolgt und die Entscheidung ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde führt zur Entstehung der nach Anlage 1 zum GKG vorgesehenen Verfahrensgebühren.
Ein Ablehnungsgesuch gegen den dem Einzelrichter obliegenden Vorsitz ist zurückzuweisen, wenn keine zureichenden Ablehnungsgründe vorliegen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei; daraus folgt, dass Kosten des Erinnerungsverfahrens nicht erstattungsfähig sind.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. August 2025, Az: X ZB 20/22, Beschluss
vorgehend BGH, 22. Juli 2025, Az: X ZB 20/22, Beschluss
vorgehend BGH, 6. Mai 2025, Az: X ZB 20/22, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 11. Januar 2017, Az: 6 U 154/15
vorgehend LG Mannheim, 7. August 2015, Az: 7 O 159/14
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 27. Mai 2025 (Kassenzeichen 780025119197) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitgebererfindungen begehrt. Mit einer Rechtsbeschwerde hat er sich gegen einen Beschluss des Vorsitzenden des Berufungsgerichts gewendet. Der Senat hat dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 6. Mai 2025 verworfen.
Mit der angefochtenen Kostenrechnung ist dem Kläger eine Verfahrensgebühr nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in Höhe von 132 Euro in Rechnung gestellt worden.
Der Kläger macht geltend, der Beschluss vom 6. Mai 2025 und die Kostenrechnung seien aus formellen Gründen nicht wirksam.
II. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet.
1. Die Entscheidung hat durch den nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen zum Einzelrichter berufenen Vorsitzenden zu ergehen. Das gegen diesen gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 verworfen.
2. Die Einwendungen gegen die Kostenrechnung sind unbegründet.
Sowohl der Beschluss vom 6. Mai 2025 als auch die angefochtene Kostenrechnung sind formell ordnungsgemäß ergangen und zugestellt worden und haben jedenfalls deshalb volle Wirksamkeit erlangt. Mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die angesetzte Gebühr entstanden.
III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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