Erinnerung gegen Kostenrechnung nach §66 GKG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung über eine Verfahrensgebühr (Nr. 1826 Anlage 1 GKG) nach der Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde. Streitpunkt war die formelle Wirksamkeit des Beschlusses und der Kostenrechnung. Der Senat wies die Erinnerung als unbegründet zurück, da Beschluss und Kostenrechnung formell ordnungsgemäß ergangen und zugestellt waren. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§66 Abs.8 GKG).
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung als unbegründet zurückgewiesen; Beschluss und Kostenrechnung formell wirksam
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist zulässig; über sie entscheidet der Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist unbegründet, wenn die angefochtene Kostenrechnung formell ordnungsgemäß ergangen und zugestellt worden ist und die vorgebrachten Einwendungen keine Mängel der Gebührenerhebung nachweisen.
Mit der Verwerfung eines Rechtsmittels entsteht die durch Gesetz oder Kostenverzeichnis bestimmte Verfahrensgebühr, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (z. B. Nr. 1826 Anlage 1 GKG).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei; aus dem Erinnerungsverfahren werden keine Kosten erstattet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. August 2025, Az: X ZB 19/22, Beschluss
vorgehend BGH, 22. Juli 2025, Az: X ZB 19/22, Beschluss
vorgehend BGH, 6. Mai 2025, Az: X ZB 19/22, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 11. Januar 2017, Az: 6 U 214/15
vorgehend LG Mannheim, 27. November 2015, Az: 7 O 49/15
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 27. Mai 2025 (Kassenzeichen 780025118917) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitgebererfindungen begehrt. Mit einer Rechtsbeschwerde hat er sich gegen einen Beschluss des Vorsitzenden des Berufungsgerichts gewendet. Der Senat hat dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 6. Mai 2025 verworfen.
Mit der angefochtenen Kostenrechnung ist dem Kläger eine Verfahrensgebühr nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in Höhe von 132 Euro in Rechnung gestellt worden.
Der Kläger macht geltend, der Beschluss vom 6. Mai 2025 und die Kostenrechnung seien aus formellen Gründen nicht wirksam.
II. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet.
1. Die Entscheidung hat durch den nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen zum Einzelrichter berufenen Vorsitzenden zu ergehen. Das gegen diesen gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 verworfen.
2. Die Einwendungen gegen die Kostenrechnung sind unbegründet.
Sowohl der Beschluss vom 6. Mai 2025 als auch die angefochtene Kostenrechnung sind formell ordnungsgemäß ergangen und zugestellt worden und haben jedenfalls deshalb volle Wirksamkeit erlangt. Mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die angesetzte Gebühr entstanden.
III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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