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BGH·X ZB 19/22·22.07.2025

Befangenheitsantrag nach Instanzschluss als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte nach der Verwurfung seiner Rechtsbeschwerde und der Ablehnung eines Notanwalts bei Gericht einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil nach vollständigem Instanzabschluss Ablehnungsgesuche nach § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Eine mögliche Ausnahme bei gleichzeitiger Anhörungsrüge greift hier nicht, da eine solche Rüge wegen Anwaltszwangs unzulässig wäre.

Ausgang: Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden als unzulässig verworfen (Unzulässigkeit nach § 42 ZPO; Anhörungsrüge wegen Anwaltszwangs nicht zulässig)

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO grundsätzlich unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch nach Verkündung einer unanfechtbaren Entscheidung kann zulässig bleiben, wenn zugleich eine zulässige Anhörungsrüge erhoben wird, weil die Instanz dann noch nicht als abgeschlossen gilt.

3

Besteht die Anhörungsrüge von vornherein aus Gründen der Unzulässigkeit nicht, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch; eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge belebt das Ablehnungsrecht nicht wieder.

4

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie entgegen gesetzlichem Anwaltszwang vom Kläger selbst und ohne anwaltliche Vertretung erhoben wird.

Relevante Normen
§ 42 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. Mai 2025, Az: X ZB 19/22, Beschluss

vorgehend OLG Karlsruhe, 11. Januar 2017, Az: 6 U 214/15

vorgehend LG Mannheim, 27. November 2015, Az: 7 O 49/15

nachgehend BGH, 12. August 2025, Az: X ZB 19/22, Beschluss

nachgehend BGH, 12. August 2025, Az: X ZB 19/22, Beschluss

Tenor

Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzulässig verworfen

Gründe

1

I. Der Senat hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden mit Beschluss vom 6. Mai 2025 die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt.

2

Mit Schreiben vom 7. Juni 2025 hat der Kläger Einwendungen gegen diesen Beschluss erhoben und unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter Dr. B. gestellt.

3

II. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig.

4

1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden.

5

2. Ob das Schreiben des Klägers zugleich als Anhörungsrüge einzuordnen ist, kann offenbleiben.

6

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ablehnung nach Verkündung einer unanfechtbaren Entscheidung grundsätzlich zulässig, wenn zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Anhörungsrüge erhoben wird; die Instanz ist dann nämlich noch nicht vollständig abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 6).

7

Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch besteht jedoch nicht, wenn eine Anhörungsrüge von vornherein unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 7). Eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge führt nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt.

8

b) Der Kläger rügt in seinem Schreiben die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2025, erklärt jedoch zugleich, sein Schreiben sei nicht als Anhörungsrüge zu verstehen. Dies beruht auf seiner Auffassung, dieser Beschluss sei nicht wirksam gefasst worden.

9

Sollte das Schreiben des Klägers als Anhörungsrüge zu verstehen sein, ist diese unzulässig, weil sie trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wurde.

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