Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung der Protokollergänzung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Ergänzung des Berufungsprotokolls und Vorlage bestimmter Ausfertigungen; der Vorsitzende des OLG Karlsruhe lehnte diese Anträge am 11.1.2017 ab. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger am 18.12.2022 Rechtsbeschwerde. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da es an der Statthaftigkeit fehlt (§ 574 ZPO) und weist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit zurück.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder das Beschwerdegericht ihre Zulassung erklärt (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Gegen die Nichtzulassung oder fehlende Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei hat die Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 11. Januar 2017, Az: 6 U 214/15
vorgehend LG Mannheim, 27. November 2015, Az: 7 O 49/15
nachgehend BGH, 22. Juli 2025, Az: X ZB 19/22, Beschluss
nachgehend BGH, 12. August 2025, Az: X ZB 19/22, Beschluss
nachgehend BGH, 12. August 2025, Az: X ZB 19/22, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde vom 18. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Kläger hat von der Beklagten Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2016 teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 hat der Kläger die Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 begehrt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Kläger hat daraufhin beantragt, diese Verfügung als Ausfertigung und beglaubigte Ablichtung im Original zu erhalten und sein Schreiben vom 29. Juli 2016 entsprechend § 160 Abs. 5 ZPO dem Protokoll als Anlage beizufügen. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat diese Anträge mit Beschluss vom 11. Januar 2017 abgelehnt.
Dagegen wendet sich der Kläger mit einer am 18. Dezember 2022 eingereichten Rechtsbeschwerde. Hilfsweise beantragt er die Beiordnung eines Notanwalts.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es mangelt ihr bereits an der Statthaftigkeit.
Eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Hierauf ist der Kläger hingewiesen worden.
Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor.
III. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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