Themis
Anmelden
BGH·X ZB 15/13·12.02.2014

Gehörsrüge im Vergabenachprüfungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof: Umfang der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach einer Divergenzvorlage für die Vergabestelle bei der nachträglichen Eignungsprüfung

Öffentliches RechtVergaberechtVergabenachprüfungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Anhörungsrüge wegen angeblicher Gehörsverletzung gegen einen BGH-Beschluss im Vergabenachprüfungsverfahren. Der BGH hält die Rüge nach §71a Abs.1, §120 Abs.2 GWB zwar für statthaft, aber unzulässig, weil kein rechtsmittelloser Entscheidungstatbestand vorliegt. Hinweise des BGH für das weitere Verfahren binden weder das OLG noch die Vergabestelle; weitergehende Einwendungen können vorgebracht werden, ggf. unter dem Vorbehalt der Präklusion nach §107 Abs.3 GWB.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, weil keine rechtsmittellose Entscheidung vorliegt und BGH-Hinweise nicht bindend für OLG oder Vergabestelle sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §71a Abs.1 GWB ist nur gegen solche Entscheidungen statthaft, gegen die kein Rechtsmittel oder sonstiger Rechtsbehelf gegeben ist.

2

Hinweise eines obergerichtlichen Beschlusses für das weitere Verfahren begründen keine unmittelbar an die Vergabestelle gerichtete Anweisung und binden das Oberlandesgericht nicht.

3

Die Zulässigkeit der Anhörungsrüge scheitert, wenn der Beschwerdeführer gegen die angegriffenen Hinweise effektive Rechtsbehelfe hat.

4

Dem Vergabekläger bleibt es grundsätzlich unbenommen, vor der Vergabekammer weitere substantielle Einwendungen zur Eignungsprüfung vorzubringen; dabei können Präklusionsregeln des §107 Abs.3 GWB einschlägig sein.

Relevante Normen
§ 71a Abs 1 S 1 Nr 1 GWB§ 97 Abs 2 GWB§ 97 Abs 5 GWB§ 107 Abs 3 GWB§ 120 Abs 2 GWB§ 71a Abs. 1 Nr. 1 GWB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 7. Januar 2014, Az: X ZB 15/13, Beschluss

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 16. September 2013, Az: 9 Verg 3/13

Tenor

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Gründe

1

Die Rüge ist nach § 71a Abs. 1, § 120 Abs. 2 GWB statthaft, im Übrigen aber unzulässig. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 71a Abs. 1 Nr. 1 GWB ist nur gegen Entscheidungen zulässig, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Rüge wendet sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur insoweit, als er bestimmte Hinweise für das weitere Verfahren vor dem Oberlandesgericht gibt, die dieses nicht binden und die erst recht keine direkt an die Vergabestelle gerichteten Anweisungen darstellen. Es ist der Antragstellerin auch grundsätzlich - gegebenenfalls vorbehaltlich Präklusionsgesichtspunkten (§ 107 Abs. 3 GWB) - unbenommen, vor dem Vergabesenat auf andere in ihrer Gehörsrüge als widersprüchlich bezeichnete Einzelheiten in den Eignungsanforderungen hinzuweisen, als diejenigen, zu denen sich der Beschluss der Vergabekammer vom 6. Juni 2013 verhält. Dort befasst die Vergabekammer sich lediglich mit den Erwägungen der Vergabestelle betreffend die als Referenzen bezeichneten jährlichen Umsätze der Antragstellerin von 2.500.000 € mit komplexen Tief- und Leitungsbauarbeiten im innerstädtischen Bereich, die nach den Hinweisen des Senats in Rn. 38 des Beschlusses vom 7. Januar 2014 in dieser Höhe nur für jedes der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nachgewiesen werden müssen.

Meier-BeckSchusterKober-Dehm
GröningDeichfuß