Zurückweisung von Anträgen auf PKH und Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Anwalts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt PKH und die Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts in einem Schadensersatzverfahren aus einem Pauschalreisevertrag. Das Berufungsgericht hatte bereits PKH und Notanwalt abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der BGH weist die Anträge mangels Erfolgsaussicht (§114 ZPO) sowie fehlender Voraussetzungen für Beiordnung bzw. Notanwaltsbeiordnung zurück und weist auf die Anwaltsbindung der Rechtsbeschwerde hin.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Anwalts wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlender Voraussetzungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlt.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erfordert das Vorliegen der in § 78b ZPO genannten Voraussetzungen; ohne diese bleibt die Beiordnung ausgeschlossen.
Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nur zulässig, wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Chemnitz, 2. Dezember 2024, Az: 3 S 158/24
vorgehend AG Döbeln, 7. August 2024, Az: 4 C 749/21
nachgehend BGH, 17. Juni 2025, Az: X ZB 1/25, Beschluss
nachgehend BGH, 20. August 2025, Az: X ZB 1/25, Beschluss
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Pauschalreisevertrag auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und den dagegen gerichteten Einspruch des Klägers verworfen.
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt und die Berufung des Klägers nach vorherigem Hinweis als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit Anträgen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.
II. Diesen Anträgen bleibt der Erfolg versagt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg hat.
Damit kommt die Beiordnung eines Anwalts gemäß § 121 ZPO nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) sind ebenfalls nicht erfüllt.
Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde legt der Senat dahin aus, dass der Kläger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts das Urteil des Landgerichts mit der nach Verwerfung einer Berufung als unzulässig kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde anfechten möchte. Diesem Antrag kommt nach der Ablehnung der beiden anderen Anträge keine Bedeutung mehr zu.
Vorsorglich wird der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben wird.
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