Verwerfung der Berufung wegen angeblicher Fristversäumnis – Verletzung des rechtlichen Gehörs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die teilweise Rückzahlung eines Reisepreises und legte fristgerecht Berufungsbegründung per beA ein. Das Berufungsgericht verworf die Berufung wegen angeblicher Nichteinhaltung der Begründungsfrist. Der BGH hob den Beschluss auf, stellte eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG fest und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Ausgang: Beschluss der Berufungsinstanz aufgehoben; wegen Gehörsverletzung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) ist verletzt, wenn ein Gericht einen in seinen Machtbereich gelangten Schriftsatz einer Partei nicht zur Kenntnis nimmt.
Ein innerhalb wirksam verlängerten Frist eingegangener und in formeller Hinsicht ordnungsgemäßer Schriftsatz darf bei der Entscheidung nicht unberücksichtigt bleiben; die Verwerfung der Berufung wegen angeblicher Fristversäumnis ist in diesem Fall unzulässig.
Gerichtsintern entstandene Verzögerungen bei der Weiterleitung eines Schriftsatzes rechtfertigen nicht, dass das Gericht über das Rechtsmittel entscheidet, ohne den Schriftsatz zur Kenntnis zu nehmen.
Vor der Verwerfung eines Rechtsmittels wegen angeblicher Versäumung der Begründungsfrist muss dem Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 9. Februar 2023, Az: 4 S 15/22
vorgehend AG Wiesbaden, 3. November 2022, Az: 91 C 1104/22 (85)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Februar 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 625,60 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Rechtsbeschwerdeführer begehrt die teilweise Rückzahlung des Preises für einen bei der Rechtsbeschwerdegegnerin - einer Reiseveranstalterin - gebuchten Hotelaufenthalt.
Die auf Zahlung von 625,60 Euro und Freistellung von vorinstanzlichen Anwaltskosten gerichtete Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben.
Gegen das ihm am 8. November 2022 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger am 8. Dezember 2022 Berufung eingelegt. Auf seinen am 9. Januar 2023 (Montag) eingegangenen Antrag hat das Berufungsgericht die Frist zur Begründung des Rechtsmittels bis 8. Februar 2023 verlängert.
Am 7. Februar 2023 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eine Berufungsbegründung eingereicht, in der die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und die für die Abweisung der Klage maßgeblichen rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts angegriffen werden.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2023 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Begründungsfrist nicht eingehalten worden sei. Gegen diese ihm am 14. Februar 2023 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der am 24. Februar 2023 eingelegten Rechtsbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn ein Gericht einen in seinen Machtbereich gelangten Schriftsatz einer Partei nicht zur Kenntnis nimmt. Dies gilt auch dann, wenn es gerichtsintern zu Verzögerungen bei der Weiterleitung des Schriftsatzes an die zur Entscheidung berufenen Richter gekommen ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 2 BvR 370/22, NJW 2023, 2173 Rn. 26 f.).
Im Streitfall durfte das Berufungsgericht danach über die Berufung nicht entscheiden, ohne die - innerhalb der wirksam verlängerten Frist eingegangene und in formeller Hinsicht ordnungsgemäße - Berufungsbegründung des Klägers zur Kenntnis zu nehmen. Letzteres ist nicht geschehen. Ausweislich eines in der Akte enthaltenen Vermerks lag dem Berufungsgericht der Schriftsatz vom 7. Februar 2023 bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht vor.
Daraus ergibt sich eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen der Schriftsatz erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgelegt worden ist.
Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht dem Kläger vor einer Verwerfung der Berufung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
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