Rechtsanwaltsvergütung: Tätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten des vorherigen Rechtszuges im Rechtsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Einsprechenden beantragten die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im beendeten Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Patentgesetz. Der BGH hielt die Anträge für unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil keine auf diesen Wert gestützten Gebühren entstanden oder geltend gemacht wurden. Einfache Abwicklungstätigkeiten wurden dem vorherigen Rechtszug zugeordnet und durch dort entstandene Gebühren abgegolten.
Ausgang: Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus; dieses fehlt, wenn noch keine auf den Gegenstandswert gestützten Gebühren entstanden und geltend gemacht sind.
Für das Entstehen einer Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG ist eine nachweisbare Einzeltätigkeit des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren erforderlich; bloßes Abwarten oder die Entgegennahme von Schriftstücken genügt nicht.
Schlichte Abwicklungs- und Empfangstätigkeiten gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG zum vorherigen Rechtszug und sind durch die dort entstandenen Gebühren gemäß § 15 Abs. 1 RVG abgegolten.
Ein Festsetzungsantrag nach § 33 RVG richtet sich auf das beendete Rechtsbeschwerdeverfahren; Tätigkeiten, die lediglich dem Verfahren der Wertfestsetzung oder anderen Verfahren zuzuordnen sind, begründen keinen Anspruch auf Wertfestsetzung für das beendete Rechtsbeschwerdeverfahren.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BPatG München, 12. April 2016, Az: 19 W (pat) 69/13, Beschluss
Tenor
Die Anträge der Einsprechenden vom 23. und 29. Dezember 2016 sowie 1. Februar 2017 auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Über die Anträge entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).
II. Die an sich nach § 33 Abs. 1 RVG statthaften Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Patentgesetz (vgl. zur Rechtsbeschwerde in Markenangelegenheiten BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 4) sind unzulässig.
Den Anträgen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Trotz Rüge der Patentinhaberin haben die Einsprechenden nicht aufgezeigt, dass Gebühren ihrer anwaltlichen Vertreter, die sich nach dem Gegenstandswert richten, dessen Festsetzung begehrt wird, mit dem beendeten Rechtsbeschwerdeverfahren fällig geworden und geltend gemacht worden sind. Vielmehr ist in Ermangelung eines anderweitigen Vortrags der Einsprechenden ausgeschlossen, dass überhaupt solche Gebühren entstanden sein können.
1. Eine Gebühr nach Nr. 3209 VV-RVG ist nicht angefallen. Die Einsprechenden sind der zeitgleich mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde geäußerten Bitte der Patentinhaberin nachgekommen, aus Kostenersparnisgründen während der Begründungsfrist noch zuzuwarten, und haben keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt. Zwar kann auch für eine Einzeltätigkeit des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts, etwa für die Überprüfung der Rechtsmittelbegründung auf das Erfordernis einer Gegenerklärung (vgl. OLG München, AnwBl 2010, 68) oder die Herbeiführung einer Rücknahme des Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, 2267), eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG entstehen. Eine solche Einzeltätigkeit für die Einsprechenden ist aber nicht vorgebracht oder erkennbar, weil die Patentinhaberin die Rechtsbeschwerde ohne Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der Begründungsfrist und ohne Zutun der Gegenseite zurückgenommen hat.
2. Damit beschränkte sich die Tätigkeit der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden auf die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift, der gerichtlichen Entscheidung über die Verlängerung der Begründungsfrist und der Bitte des Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin, mit der Bestellung eines eigenen Vertreters im Rechtsbeschwerdeverfahren noch zuzuwarten, sowie der Mitteilung dieser Schriften an den Auftraggeber. Da in diesem Zusammenhang eine konkret auf das Rechtsbeschwerdeverfahren bezogene Prüfungstätigkeit nicht dargetan ist, gehören diese Handlungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG indes als schlichte Abwicklungstätigkeiten zum vorherigen Rechtszug (vgl. Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 19 Rn. 77; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - IX ZB 62/10, NJW 2013, 312, 313) und sind durch die dort entstandenen Gebühren abgegolten (§ 15 Abs. 1 RVG).
3. Der abschließende Hinweis der Einsprechenden zu 2, die Anträge der weiteren Einsprechenden auf Wertfestsetzung hätten Rechtsberatungsbedarf ausgelöst, ist unerheblich. Er betrifft allenfalls ein Tätigwerden im Verfahren nach § 33 RVG selbst, belegt aber keine Tätigkeit der anwaltlichen Vertreter im beendeten Rechtsbeschwerdeverfahren, auf welches allein der Wertfestsetzungsantrag vom 1. Februar 2017 gerichtet ist.
III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
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