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BGH·X ZA 6/23·05.12.2023

Zurückweisung des PKH-Antrags für Patentverletzungsklage mangels Erfolgsaussicht

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtProzesskostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Patentverletzungsklage; Landgericht und Oberlandesgericht hatten bereits abgelehnt. Der BGH wies den PKH-Antrag zurück, da ein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem ist eine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben, weil sie weder gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen ist.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für Patentverletzungsklage zurückgewiesen; fehlende Aussicht auf Erfolg und Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2

Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn das Gesetz sie vorsieht oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

3

Fehlen die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels (z. B. gesetzliche Erlaubnis oder Zulassung durch das Beschwerdegericht), begründet dies regelmäßig die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels im Sinne einer PKH-Entscheidung.

4

Für die Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren ist auch auf die Zulässigkeit des geplanten Rechtsmittels abzustellen; mangels Zulässigkeit ist die materielle Erfolgschance unerheblich.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 21. August 2023, Az: 6 W 390/23 e

vorgehend LG München I, 28. März 2023, Az: 7 O 3398/23

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine Patentverletzungsklage beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.

2

Der nunmehr gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist oder das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz für diese Konstellation nicht vor.

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HoffmannMarx