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BGH·X ZA 1/23·19.03.2024

Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für Rechtsbeschwerde im Patentrecht

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Anmelder begehrt Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung seiner Patentanmeldung (Buchführungssoftware). Der BGH lehnt die VKH ab, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§130 PatG, §114 ZPO). Die in §100 Abs.3 PatG genannten Zulassungsgründe (Fortbildung des Rechts, Gehörsverletzung, Vertretungsmangel) sind nicht erfüllt; zudem weist der Senat auf die mögliche Unzulässigkeit wegen fehlender Begründung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt hin.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde abgewiesen; Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und Zulassungsgründe nach §100 Abs.3 PatG liegen nicht vor. Hinweis auf mögliche Unzulässigkeit wegen fehlender BGH-Anwaltsbegründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsbeschwerde nach §130 Abs.1 PatG in Verbindung mit §114 Abs.1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2

Wenn die Rechtsbeschwerde vom Patentgericht nicht zugelassen ist, kann sie nur auf die in §100 Abs.3 PatG genannten Zulassungsgründe gestützt werden.

3

Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts ist nicht gegeben, wenn die zugrunde liegende Frage (z. B. eine behauptete Ungleichbehandlung im Steuerrecht) für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung nicht entscheidungserheblich ist.

4

Eine Gehörsverletzung i.S.v. §100 Abs.3 Nr.3 PatG liegt nicht vor, wenn dem Beteiligten die Auffassung des Gerichts rechtzeitig mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde.

5

Die Rechtsbeschwerde kann unzulässig sein, wenn sie nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet wird; dies kann die Erfolgsaussichten und die Gewährung von VKH beeinflussen.

Relevante Normen
§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG§ 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG

Vorinstanzen

vorgehend BPatG München, 13. Dezember 2022, Az: 17 W (pat) 5/22, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Der Anmelder wird darauf hingewiesen, dass seine Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen sein dürfte, weil sie nicht innerhalb der maßgeblichen Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Gründe

1

I. Der Anmelder hat am 2. Mai 2021 beim Patentamt eine Patentanmeldung betreffend eine Buchführungssoftware eingereicht.

2

Das Patentamt hat die Anmeldung wegen fehlender Patentansprüche und Zeichnungen zurückgewiesen. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Anmelder seine Anmeldung weiterverfolgt. Ferner hat er Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und dessen Aussetzung bis zum Abschluss anhängiger Rechtsstreitigkeiten beim Sozial- und Finanzgericht gestellt.

3

Das Patentgericht hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 das Verfahrenskostenhilfegesuch und den Aussetzungsantrag zurückgewiesen. Am 4. Dezember 2022 hat der Anmelder erneut Verfahrenskostenhilfe und die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 hat das Patentgericht das wiederholt gestellte Verfahrenskostenhilfegesuch, den Aussetzungsantrag und die Beschwerde zurückgewiesen.

4

Dagegen wendet sich der Anmelder mit der - vom Patentgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Er beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen.

5

II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

6

Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Deshalb kann das Rechtsmittel nur auf die in § 100 Abs. 3 PatG genannten Gründe gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZA 1/11, GRUR 2011, 1055 Rn. 3 - Formkörper mit Durchtrittsöffnungen; Beschluss vom 1. August 2023 - X ZB 16/22 Rn. 6).

7

Es ist nicht ersichtlich, dass die dafür maßgeblichen Voraussetzungen gegeben sein könnten.

8

1. Der Antragsteller stützt den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts auf eine Ungleichbehandlung im Steuerrecht. Diese Frage ist für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung nicht entscheidungserheblich.

9

2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) ist nicht ersichtlich.

10

Das Patentgericht hat dem Anmelder seine Auffassung zu der Erfolgsaussicht der Beschwerde frühzeitig mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

11

3. Ein Vertretungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG) ist ebenso wenig ersichtlich.

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