Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für die Rechtsmittelinstanz: Zulässigkeitsanforderungen einer Gegenvorstellung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss, der sein Gesuch um Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte. Der BGH wies die Gegenvorstellung zurück, weil sie verspätet eingelegt und die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nicht gewahrt war. Die Gegenvorstellung dient der gerichtlichen Selbstkorrektur, nicht der Stützung eines anderen Sachverhalts. Ein erneutes PKH-Gesuch hätte innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gestellt werden müssen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Zurückweisung des PKH-Gesuchs als unzulässig verworfen (verspätet, Wiedereinsetzungsfrist nicht gewahrt).
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Prozesskostenhilfegesuch für ein fristgebundenes Rechtsmittel nach Ablauf der Frist zurückgewiesen, steht der Partei zunächst eine kurze Überlegungszeit von etwa drei bis vier Tagen zu; anschließend läuft die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO.
Eine Gegenvorstellung gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Herbeiführung gerichtlicher Selbstkorrektur muss die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO einhalten; ist diese Frist bei Erhebung der Gegenvorstellung bereits abgelaufen, kann die Gegenvorstellung die Wiedereinsetzung nicht mehr bewirken.
Die Gegenvorstellung ist nicht dazu geeignet, dem Antragsteller die Möglichkeit zu verschaffen, sein Begehren nachträglich auf einen anderen Sachverhalt zu stützen; sie dient dazu, schwerwiegende Fehler oder Versäumnisse bei der Bescheidung des bereits vorgetragenen Vorbringens zu beseitigen.
Wird die Gegenvorstellung gegen die ablehnende Entscheidung erhoben und nicht zur Durchführung des ursprünglich beabsichtigten Rechtsmittels, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach Entscheidung über die Gegenvorstellung von neuem, vorausgesetzt, sie war bei Erhebung der Gegenvorstellung noch nicht abgelaufen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. November 2018, Az: X ZA 1/17, Beschluss
vorgehend OLG München, 3. April 2017, Az: 20 U 4591/16
vorgehend LG München I, 21. Oktober 2016, Az: 25 O 7241/15
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 27. November 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit dem Beschluss vom 27. November 2018, gegen den die Gegenvorstellung sich richtet, hat der Senat das Gesuch des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 3. April 2017 zu bewilligen, zurückgewiesen. Der Senatsbeschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 28. Januar 2019 zugestellt worden.
II. Die Gegenvorstellung ist schon deshalb unzulässig, weil sie erst am 28. Februar 2019 und damit verspätet eingelegt worden ist.
Einer Prozesspartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Prozesskostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird, steht danach nach ständiger Rechtsprechung zunächst eine kurze Überlegungszeit von etwa drei bis vier Tagen zur Verfügung, innerhalb derer sie sich entscheiden kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will; im Anschluss daran läuft die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, juris).
Eine zum Zwecke der Herbeiführung einer gerichtlichen Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung, mit der die beantragte Prozesskostenhilfe für ein fristgebundenes Rechtsmittel abgelehnt wurde, hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO einzuhalten. Ein nach Ablauf der Frist aus § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegtes Rechtsmittel wäre verspätet und damit unzulässig. Wird, wie hier, nicht das Rechtsmittel eingelegt, für dessen Durchführung Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, sondern gegen die ablehnende Entscheidung Gegenvorstellung erhoben, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach Bescheidung der Gegenvorstellung grundsätzlich von neuem zu laufen. Das setzt aber voraus, dass bei Erhebung dieses Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war (BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262).
Diese Frist beträgt, außer in den in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Fällen, die nicht einschlägig sind, weil es um die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geht, zwei Wochen. Diese Frist ist hier selbst dann verstrichen, wenn dem Kläger die einer Partei nach Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für die Durchführung eines Rechtsmittels nach der Bekanntgabe der Entscheidung grundsätzlich zugebilligte Bedenkzeit von drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, ebenfalls zugestanden würde, obwohl dafür sachlich an sich kein Raum ist, weil er das Rechtsmittel gerade nicht auf eigene Kosten durchführen, sondern lediglich sein Prozesskostenhilfegesuch auf einen anderen Sachverhalt stützen möchte.
Im Übrigen ist die Gegenvorstellung auch deshalb unzulässig, weil dieser Rechtsbehelf seinem Wesen nach in der Sache dafür eröffnet ist, die Folgen schwerwiegender Fehler oder Versäumnisse bei der Bescheidung des zur Entscheidung gestellten Vorbringens zu beseitigen, nicht aber dafür, dem Petenten zu ermöglichen, sein Begehren auf einen anderen Sachverhalt zu stützen.
III. Die vorstehenden Ausführungen würden sinngemäß gelten, wenn die Gegenvorstellung in die Einreichung eines neuerlichen Prozesskostenhilfegesuchs umgedeutet würde; auch dieses hätte nach Lage der Dinge jedenfalls innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt werden müssen.
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