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BGH·X ARZ 693/15·12.01.2016

Gerichtsstandsbestimmungsantrag zur Überprüfung einer Rechtswegverweisung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung des zuständigen Gerichts, nachdem das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen hat. Streitgegenstand ist, ob ein Gerichtsstandsbestimmungsantrag beim obersten Bundesgericht zur Überprüfung einer Rechtswegverweisung zulässig ist. Der BGH hält den Antrag für unzulässig. Stattdessen steht das Rechtsmittel des §17a Abs.4 Satz 3 GVG zur Verfügung.

Ausgang: Gerichtsstandsbestimmungsantrag als unzulässig verworfen; Überprüfung der Rechtswegverweisung nicht mit diesem Antrag möglich

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gerichtsstandsbestimmungsantrag an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit einer vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verweisung an den Gerichtszweig eines anderen Rechtswegs zu überprüfen.

2

§ 36 ZPO ist nur anwendbar, wenn die in den Nummern des Absatzes genannten Konstellationen vorliegen; eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 ZPO setzt das Vorliegen einer der ausdrücklich geregelten Fälle voraus.

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Gegen eine Verweisung nach § 17b Abs.1 GVG steht dem Beteiligten das nach § 17a Abs.4 Satz 3 GVG eröffnete Rechtsmittel zu; die Nichtausübung dieses Rechtsmittels kann zur Unzulässigkeit eines Gerichtsstandsbestimmungsantrags führen.

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Die Behauptung, eine Verweisung entbehre jeder gesetzlichen Grundlage, begründet für sich genommen keinen zulässigen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung beim obersten Gerichtshof; das formell vorgesehene Rechtsmittel ist zu nutzen.

Relevante Normen
§ 36 Abs 1 Nr 5 ZPO§ 36 Abs 1 Nr 6 ZPO§ 17a Abs 4 S 3 GVG§ 17b Abs 1 GVG§ 36 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 5 ZPO

Leitsatz

Mit einem an einen obersten Gerichtshof des Bundes gerichteten Gerichtsstandsbestimmungsantrag kann von einem Verfahrensbeteiligten nicht zur Überprüfung gestellt werden, ob die Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu Recht erfolgt ist.

Tenor

Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin hat nach ihrem Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht Berlin eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben, mit der sie die Entziehung des dem Antragsgegner verliehenen Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland erstrebt, und diese Klage sodann mit einem gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag - dessen Inhalt nicht mitgeteilt ist - erweitert. Das Verwaltungsgericht hat nach dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin die Klage gegen den Antragsgegner vom Ausgangsverfahren abgetrennt, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten mit einem von der Antragstellerin nicht angefochtenen Beschluss insoweit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Ludwigsburg als Wohnsitzgericht des Antragsgegners verwiesen.

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Die Antragstellerin meint, zuständig sei nicht das Amtsgericht, sondern das Verwaltungsgericht und beantragt, dieses als das zuständige Gericht zu bestimmen.

3

II. Der Antrag ist unzulässig. Für eine Gerichtsstandsbestimmung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 36 ZPO ist kein Raum, da keiner der in § 36 ZPO geregelten Fälle vorliegt. Weder haben sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für zuständig erklärt (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), noch haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Vielmehr wendet sich die Antragstellerin gerade dagegen, dass das Amtsgericht, bei dem die Sache nach § 17b Abs. 1 GVG anhängig ist, sich demgemäß für zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen erachtet.

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Ob das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht verwiesen hat, kann nicht mit einem Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zur Überprüfung gestellt werden. Insoweit stand der Antragstellerin lediglich das durch § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG eröffnete Rechtsmittel zu Gebote, das sie nach ihrem Vorbringen jedoch nicht eingelegt hat. Daran änderte es auch nichts, wenn die Verweisung - wofür der Hinweis der Antragstellerin auf § 4 Abs. 1 OrdenG schlechthin nichts erkennen lässt - jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte.

Meier-BeckSchusterKober-Dehm
HoffmannDeichfuß