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BGH·X ARZ 69/18·16.05.2018

Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Zulässigkeit einer Divergenzvorlage

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsstandsbestimmungsverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Leistungen aus Kaskoversicherungen; das Verfahren wurde nach mehrfacher Weiterleitung dem OLG Rostock zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das OLG legte wegen abweichender Entscheidungen eines anderen OLG dem BGH eine Divergenzvorlage vor. Der BGH hält die Vorlage nach §36 Abs.3 ZPO für unzulässig, weil das vorlegende OLG selbst das im Rechtszug nächsthöhere und nach §36 Abs.1 ZPO bestimmungsbefugte Gericht ist. Die Sache wird an das OLG Rostock zurückgegeben.

Ausgang: Divergenzvorlage an den BGH unzulässig; Sache an das OLG Rostock zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO ist nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das im Rechtszug nächsthöhere gemeinsame Gericht ist und die Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt.

2

Ist das vorlegende Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug zunächst höhere Gericht, ist eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof unzulässig; das Oberlandesgericht bestimmt den zuständigen Gericht nach § 36 Abs. 1 ZPO.

3

Die Zulässigkeit einer Divergenzvorlage richtet sich nach dem Rechtszug und der Stellung der beteiligten Gerichte; abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte begründen allein keine Vorlagebefugnis an den Bundesgerichtshof.

Relevante Normen
§ 36 Abs 1 ZPO§ 36 Abs 2 ZPO§ 36 Abs 3 ZPO§ 36 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 2 ZPO und § 36 Abs. 1 ZPO§ 36 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 36 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Rostock, 30. Januar 2018, Az: 4a) 4 UH 5/17, Beschluss

Leitsatz

Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts deshalb aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt; sie ist unzulässig, wenn das Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000, XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214).

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

1

I. Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer aus Kaskoversicherungsverträgen auf Zahlung für zwei Wasserfahrzeuge in Anspruch.

2

Den Hauptforderungen über 3.655,12 € und 2.554,10 € liegen unterschiedliche Versicherungsfälle zugrunde. Das angerufene Amtsgericht Waren (Müritz) führte die gesondert eingereichten Klagen zunächst in verschiedenen Abteilungen. Nach Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung wies es auf die dadurch bedingte Streitwerterhöhung hin. Es setzte den Streitwert auf 6.209,22 € fest, erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Neubrandenburg.

3

Das Landgericht erklärte sich ebenfalls für sachlich unzuständig, lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und verwies es an das Amtsgericht zurück. Dieses übersandte die Akten abermals an das Landgericht, das daraufhin das Oberlandesgericht Rostock um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht hat.

4

Das Oberlandesgericht möchte das Amtsgericht für zuständig erklären, sieht sich hierin jedoch durch zwei abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm gehindert und hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt.

5

II. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, weil die Vorlage unzulässig ist. Die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO sind nicht erfüllt. Für die Zuständigkeitsbestimmung ist im Streitfall ausschließlich das Oberlandesgericht Rostock zuständig.

6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit eines Oberlandesgerichts aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt. Dagegen ist eine solche Vorlage nicht zulässig, wenn das Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214).

7

Danach ist die Vorlage im Streitfall unzulässig. Das Amtsgericht Waren (Müritz) und das Landgericht Neubrandenburg liegen im Bezirk des vorlegenden Oberlandesgerichts. Dieses ist mithin das im Rechtszug zunächst höhere Gericht und gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.

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