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BGH·X ARZ 576/22·12.09.2023

BGH: Arbeitsgericht ist zuständig – Bindungswirkung der Verweisung nach §17a GVG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGerichtsorganisation / ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH bestimmt, dass das Arbeitsgericht Offenbach für einen Mietstreit zwischen Verein und ehem. Reitlehrer zuständig ist. Er wendet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend an und hält die Verweisung des Amtsgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für bindend. Eine fehlende oder knappe Begründung des Verweisungsbeschlusses und vorangegangene Verfahrenshandlungen begründen keinen Durchbrechungsfall.

Ausgang: Der BGH bestimmt das Arbeitsgericht als zuständiges Gericht; die Verweisung des Amtsgerichts ist bindend.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist entsprechend anwendbar, um bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Gerichtszweigen das zuständige oberste Gericht zu bestimmen.

2

Ein nach § 17a GVG ergangener Verweisungsbeschluss wird mit Eintritt der Unanfechtbarkeit gegenüber dem verwiesenen Gericht hinsichtlich des Rechtswegs bindend.

3

Die Bindungswirkung einer Verweisung entfällt nicht allein deshalb, weil der Verweisungsbeschluss nur knapp begründet ist, sofern sich der Verweisungsgrund aus der Akte oder einem vorherigen Hinweis ergibt.

4

Die Durchführung von mündlichen Terminen, Beweisaufnahmen oder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das verweisende Gericht ersetzt nicht dessen fehlende Zuständigkeit und durchbricht die Bindungswirkung der Verweisung nicht.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG§ 17a GVG§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Offenbach, 26. November 2021, Az: 31 C 85/20

Tenor

Zuständig ist das Arbeitsgericht Offenbach am Main.

Gründe

1

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Miete für ein Wohnhaus in Anspruch.

2

Der Beklagte war bei dem klagenden Reiterverein bis zum 30. April 2020 als Reitlehrer beschäftigt. Er bewohnte ein Haus auf dem Gelände des Klägers. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob der Beklagte sich zur Zahlung von Miete in Höhe von 500 Euro pro Monat verpflichtet hat und ob dieser Anspruch gegebenenfalls durch Erbringung von Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten abgegolten worden ist.

3

Der Kläger begehrt Zahlung rückständiger Miete. Hinsichtlich des ursprünglich daneben geltend gemachten Anspruchs auf Räumung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

4

Das vorlegende Amtsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Dieses hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat das Amtsgericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

5

II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.

6

Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts obliegt demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 5 f.; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7 f.).

7

III. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht.

8

Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

9

1. Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist.

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Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 8; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 10).

11

Im Streitfall ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts nicht angefochten worden.

12

2. Wie auch das Arbeitsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, kommt die Korrektur einer bindenden Entscheidung im Verfahren entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 10; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 18).

13

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor.

14

a) Die Bindungswirkung entfällt nicht deshalb, weil das Amtsgericht seine Auffassung, es handle sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, nicht näher begründet hat.

15

Eine fehlende Begründung rechtfertigt eine Durchbrechung der Bindungswirkung jedenfalls dann nicht, wenn sich der Verweisungsgrund aus der Akte ergibt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 21; BAG, Beschluss vom 4. September 1995 - 5 AS 14/95, juris Rn. 16).

16

Im Streitfall hat das Amtsgericht in einem vorab erteilten Hinweis ausgeführt, es liege eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG vor, da das Haus als Werkdienstwohnung anzusehen sei, die dem Beklagten nur aufgrund des Dienstverhältnisses überlassen worden sei.

17

Dies lässt hinreichend deutlich erkennen, weshalb die Verweisung erfolgt ist. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den Hinweis oder eine Wiederholung der darin enthaltenen Ausführungen im Verweisungsbeschluss bedurfte es nicht.

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b) Ob die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht zutrifft, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.

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Die Ausführungen in dem vom Amtsgericht erteilten Hinweis lassen jedenfalls keinen extremen Rechtsverstoß erkennen, der einer Bindungswirkung der Verweisung entgegensteht. Dies gilt auch für den Fall, dass das Amtsgericht seine Entscheidung zur Zuständigkeitsfrage nicht nur auf schlüssigen Vortrag des Klägers gestützt haben sollte, sondern auch auf Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme.

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c) Ein schwerwiegender, der Bindungswirkung der Verweisung entgegenstehender Fehler liegt auch nicht darin, dass das Amtsgericht vor der Verweisung zwei Termine zur mündlichen Verhandlung durchgeführt, zu der Frage, ob eine Vereinbarung über die Zahlung von Miete getroffen wurde, mehrere Zeuginnen vernommen und dem Beklagten nach dem Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

21

Keine dieser Verfahrenshandlungen vermag die nach Auffassung des Amtsgerichts fehlende Rechtswegzuständigkeit zu ersetzen.

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