Anhörungsrüge gegen Erinnerung an Gerichtsgebühr in PKH-Verfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt einen Beschluss, mit dem ihre Erinnerung gegen den Ansatz einer Gerichtsgebühr für die Zurückweisung einer Anhörungsrüge in einem PKH-Verfahren zurückgewiesen wurde. Der BGH hält die erneute Anhörungsrüge für statthaft, aber unbegründet, da kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden sei. Die bloße Beteiligung des Einzelrichters an früheren Entscheidungen begründet keinen Ablehnungsgrund nach § 41 ZPO. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei nach § 66 Abs. 8 GKG.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 23. September 2025 als unbegründet abgewiesen; kein übergangenes entscheidungserhebliches Vorbringen dargestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Beteiligung eines Richters an früheren Entscheidungen im selben Verfahrenskomplex begründet nicht ohne Weiteres ein Ausschluss- oder Ablehnungsrecht nach § 41 Nr. 1, 6 oder 7 ZPO.
Frühere Entscheidungen machen einen Richter nicht zur Partei des Verfahrens, insbesondere nicht, wenn sie nicht in einem früheren Rechtszug oder in einem Verfahren ergingen, das einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer begründet.
Eine erneute Anhörungsrüge nach § 69a GKG ist statthaft, kann aber abgewiesen werden, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll.
Verfahrenshandlungen über Anhörungsrügen/Erinnerungen können gebührenfrei sein; nach § 66 Abs. 8 GKG werden insoweit weder Gebühren erhoben noch Kosten erstattet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. September 2025, Az: X ARZ 498/24, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 23. September 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat sich mit einer Erinnerung gegen den Ansatz einer Gerichtsgebühr für die Zurückweisung einer Anhörungsrüge in einem Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe gewandt. Diese Erinnerung hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 23. September 2025 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin wiederum mit einer Anhörungsrüge.
II. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt der Umstand, dass der Einzelrichter bereits an den der ersten Anhörungsrüge vorausgegangenen Entscheidungen beteiligt war, nicht dazu, dass er gemäß § 41 Nr. 1, 6 oder 7 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist.
Der Einzelrichter ist durch die früheren Entscheidungen nicht zur Partei des Verfahrens geworden. Die früheren Entscheidungen sind auch nicht in einem früheren Rechtszug oder in einem Verfahren ergangen, auf dessen überlange Dauer im vorliegenden Rechtsstreit ein Entschädigungsanspruch gestützt wird.
III. Die erneute Anhörungsrüge ist nach § 69a GKG statthaft, aber unbegründet.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen. Sie zeigt aber nicht auf, dass entscheidungsrelevantes Vorbringen in dieser Entscheidung unberücksichtigt geblieben ist.
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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