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BGH·X ARZ 498/24·23.09.2025

Erinnerung gegen Kostenrechnung: Nr. 1700 GKG‑KV bei Zurückweisung der Anhörungsrüge

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Erinnerung gegen eine Kostenrechnung, in der eine Gebühr nach Nr. 1700 GKG‑KV angesetzt wurde, und berief sich darauf, ihr PKH-Antrag habe auch das Gehörsrügeverfahren umfasst. Der Senat hielt die Gebühr für zutreffend, da die Gebühr bei Zurückweisung einer Gehörsrüge unabhängig von der Verfahrensart anfällt. Ein Anspruch auf PKH für die Rüge ergab sich nicht aus dem ursprünglichen Antrag. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung zurückgewiesen; Gebühr nach Nr. 1700 GKG‑KV zutreffend und Erinnerung gebührenfrei nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gebühr nach Nr. 1700 GKG‑KV fällt an, wenn eine Gehörsrüge verworfen oder zurückgewiesen wird, unabhängig von der Verfahrensart, in der die Rüge erhoben wurde.

2

Für die Anwendung von Nr. 1700 GKG‑KV ist kein gesonderter Gebührentatbestand im zugrundeliegenden Verfahren erforderlich; die Gebühr ist verfahrensartenunabhängig.

3

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe erstreckt sich für nachfolgende Rechtsbehelfe nur dann auf diese, wenn der Antrag dies hinreichend deutlich erkennen lässt; bloße Pauschalbezüge genügen nicht.

4

Das Verfahren über die Erinnerung nach § 66 Abs. 6 GKG ist selbst gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ Nr. 1700 GKG-KV§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 21 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

nachgehend BGH, 15. Oktober 2025, Az: X ARZ 498/24, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 16. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für ein Gerichtstandbestimmungsverfahren beantragt. Der Senat hat den Antrag abgelehnt. Dagegen hat sich die Klägerin mit einer Gehörsrüge gewendet, die der Senat zurückgewiesen hat.

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Mit der angefochtenen Kostenrechnung hat die Kostenbeamtin eine Gebühr in Höhe von 66 Euro gemäß Nr. 1700 GKG-KV angesetzt.

3

Die Klägerin macht geltend, ihr ursprünglich gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe beziehe sich auch auf das Verfahren über die Gehörsrüge.

4

II. Die zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet.

5

1. Die Gebühr gemäß Nr. 1700 GKG-KV ist zu Recht angesetzt worden, weil der Senat eine Gehörsrüge der Klägerin zurückgewiesen hat.

6

Entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18, juris Rn. 9) fällt die Gebühr für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dann an, wenn sich die Rüge gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet (ebenso BFH, Beschluss vom 26. März 2014 - XI S 1/14, juris Rn. 18).

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Das Gesetz sieht für ein Prozesskostenhilfeverfahren zwar keinen Gebührentatbestand vor. Die in Nr. 1700 GKG-KV vorgesehene Gebühr fällt aber unabhängig davon an, in welcher Verfahrensart die erfolglos gebliebene Gehörsrüge erhoben worden ist.

8

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 21 GKG nicht gegeben.

9

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Rechtsbehelf gegen eine erst noch zu treffende Entscheidung zulässig ist. Im Streitfall ist dem ursprünglich gestellten Antrag jedenfalls nicht zu entnehmen, dass er auch auf Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen eine ablehnende Entscheidung gerichtet ist.

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III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Bacher