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BGH·X ARZ 425/13·27.08.2013

Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht: Bindungswirkung trotz unterbliebener Belehrung des Beklagten über Folgen rügeloser Verhandlung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtÖrtliche ZuständigkeitStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Verweisung eines beim Amtsgericht Münster anhängigen Anspruchs an das Amtsgericht Köln; der Beklagte wurde nicht nach § 504 ZPO belehrt. Streitpunkt war, ob eine antragsgemäße Verweisung vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache trotz fehlender Belehrung bindend ist. Der BGH bejaht dies und erklärt den Verweisungsbeschluss nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für verbindlich, da das Gericht nicht in die Hauptsache eintrat und kein Gehörsverstoß vorliegt.

Ausgang: Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster als bindend festgestellt; Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine antragsgemäße Verweisung des örtlich unzuständigen Gerichts vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache ist auch ohne vorherige Belehrung des Beklagten nach § 504 ZPO bindend.

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§ 39 Satz 1 ZPO schützt dagegen, dass ein Beklagter in Kenntnis der Unzuständigkeit rügelos verhandelt und später die Rüge erhebt, verpflichtet das Gericht aber nicht stets, die Bildung einer rügelosen Einlassung zu ermöglichen, wenn der Kläger vor der Verhandlung die Verweisung beantragt hat.

3

Erklärt ein Gericht im Verfahren verbindlich seine Unzuständigkeit und tritt nicht in die Hauptsache ein, verletzt es nicht das rechtliche Gehör des Beklagten, wenn dieser nicht durch Verzicht auf die Zuständigkeitsrüge die Zuständigkeit begründet.

4

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses folgt aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wenn die beteiligten Gerichte sich im Sinne dieser Vorschrift für unzuständig erklären.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 39 ZPO§ 281 Abs 2 S 4 ZPO§ 504 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 39 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 25. Juli 2013, Az: 32 SA 46/13

Leitsatz

Die antragsgemäße Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Amtsgericht vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache ist auch dann bindend, wenn der Beklagte nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013, X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 und Beschluss vom 19. März 2013, X ARZ 622/12, juris).

Tenor

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Köln.

Gründe

1

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf das Entgelt für die Fertigung von Werbebannern in Anspruch.

2

Nach Widerspruch des Beklagten gegen den von der Klägerin erwirkten Mahnbescheid hat die Klägerin die Klage zunächst gegenüber dem Amtsgericht Münster begründet, an das das Verfahren vom Mahngericht abgegeben worden war. Nach Anberaumung eines Verhandlungstermins hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln zu verweisen. In der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht Münster mit den Parteien die Frage seiner Zuständigkeit erörtert. Die Klägerin hat an ihrem Verweisungsantrag festgehalten, der Beklagte hierzu keine Erklärung abgegeben. Das Amtsgericht Münster hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen. Dieses hat die Übernahme der Sache abgelehnt.

3

Das Oberlandesgericht Hamm möchte das Amtsgericht Köln für zuständig erklären, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Oktober 2002 (1 ZAR 140/02, NJW 2003, 366) gehindert.

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II. Die Vorlage ist zulässig.

5

Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster sei bindend. Damit würde es von der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO) abweichen, das eine Verweisung als nicht bindend angesehen hat, wenn der Beklagte - wie im Streitfall - nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist.

6

III. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.

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Die beiden mit der Sache befassten Amtsgerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt.

8

IV. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amtsgericht Köln. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend.

9

1. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit auch dann bindend ist, wenn der Beklagte zwar erklärt hat, er werde die örtliche Unzuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht rügen, auf die Zuständigkeitsrüge aber nicht verzichtet (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764). Er hat ferner entschieden, dass sich eine abweichende Beurteilung auch nicht aus § 504 und § 39 Satz 2 ZPO ergibt, weil die Regelung in § 39 Satz 1 ZPO auf der Erwägung beruht, dass es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der Beklagte in Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzuständigen Gericht einlassen und in einem späteren Stadium des Prozesses noch die Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte, der Regelung aber nicht entnommen werden kann, dass das Gericht dem Beklagten auch dann stets die Möglichkeit einräumen muss, die Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache zu begründen, wenn der Kläger schon vor der mündlichen Verhandlung die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - X ARZ 622/12, juris).

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2. Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes kommt auch dem hier zu beurteilenden Verweisungsbeschluss die im Gesetz vorgesehene Bindungswirkung zu. Nach § 504 ZPO hat das Amtsgericht den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache auf seine fehlende Zuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. In die Verhandlung zur Hauptsache ist das Amtsgericht jedoch nicht eingetreten, weil es das Amtsgericht Köln als aufgrund einer von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich zuständig angesehen hat, die Klägerin die Verweisung an dieses Gericht beantragt hat und der anwaltlich vertretene Beklagte von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, durch einen Verzicht auf die Zuständigkeitsrüge die Zuständigkeit seines von der Klägerin angerufenen Wohnsitzgerichts zu begründen. Mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung des Beklagten über diese Möglichkeit hat das Amtsgericht Münster damit weder den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt noch willkürlich entschieden.

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